Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte (Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung - WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 1 Risikomanagement, Geschäftsorganisation und Handelsbuch

§ 17 Vorgaben für das Handelsbuch



Es ist zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1455 (ABl. L 229 vom 5.9.2022, S. 1) geändert worden ist, im Berichtszeitraum die Vorgaben nach Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1; L 277 vom 27.10.2022, S. 316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere für die Zurechnung von Positionen zum Handelsbuch und für die Führung des Handelsbuchs, erfüllt hat.


Unterabschnitt 2 Eigenmittel, Eigenmittelzusammensetzung und Liquiditätslage

§ 18 Ermittlung der Eigenmittel



(1) 1Es ist zu beurteilen, ob die von dem Wertpapierinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals angemessen sind und ob das Wertpapierinstitut die aus Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 folgenden Anzeigepflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. 2Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.

(2) 1Die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist zu beurteilen. 2In diesem Zusammenhang ist jeweils gesondert zu beurteilen die korrekte Berechnung

1.
der fixen Gemeinkosten nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033,

2.
des permanenten Mindestkapitals nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie

3.
der K-Faktor-Anforderung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033.


§ 19 Eigenmittel



(1) 1Darzustellen sind die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel des Wertpapierinstituts nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Abschlussstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. 2Die bei anderen Kreditinstituten, Wertpapierinstituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen oder gehaltenen Eigenmittelbestände sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(2) 1Für die Kapitalinstrumente, die das Wertpapierinstitut dem harten Kernkapital, dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zurechnet, ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 zu beurteilen. 2Hinsichtlich der Posten, die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind und nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033 dem harten Kernkapital zugerechnet werden, ist insbesondere zu beurteilen, ob diese dem Wertpapierinstitut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken und Verlusten zur Verfügung stehen. 3Zudem ist über Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums zu berichten. 4Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen. 5Werden Zwischengewinne nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033 unterjährig zugerechnet, so ist darüber zu berichten.

(3) Instrumente des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien, die erstmals oder weiterhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.

(4) Instrumente des Ergänzungskapitals sind nach ihrer Fälligkeit in Jahresbändern darzustellen.

(5) Der Ansatz von Beträgen nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 62 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist darzustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen.

(6) Es ist darzustellen und zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut bei der Berechnung seiner Eigenmittel nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033 die Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung nach Artikel 34, auch in Verbindung mit Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erfüllt.