Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände
§ 18 Erhebungseinheiten
§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale
§ 20 Erhebungsmerkmale

Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände

§ 18 Erhebungseinheiten


§ 18 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen.

(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011

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§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt:

1.
zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;

2.
zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:

1.
Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

2.
Werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20.000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5.000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 1. Januar 2010

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§ 20 Erhebungsmerkmale


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände sind:

1.
bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

2.
bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 1. Januar 2010



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