1An die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier, die ausländische Personenidentitätsnummer, freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit,
- 2.
- das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
- 3.
- Familienstand,
- 4.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 5.
- Angaben zum Asylverfahren,
- 6.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 7.
- freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
- 8.
- begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
- 9.
- das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
- 10.
- Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
- 11.
- Sprachkenntnisse,
- 12.
- die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,
- 12a.
- Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
- 13.
- die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
- 13a.
- die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,
- 14.
- die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.
2Den Trägern der Sozialhilfe und den für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zum Zweck der weiteren Überprüfung der Identität und zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern übermittelt.
(1) An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten und
Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier, die ausländische Personenidentitätsnummer,
- 2.
- Familienstand,
- 3.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 4.
- Angaben zum Asylverfahren,
- 5.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 6.
- freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
- 7.
- begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
- 8.
- das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
- 9.
- Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
- 10.
- Sprachkenntnisse,
- 11.
- die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,
- 12.
- Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
- 13.
- Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 14.
- die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern.
An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
- 2.
- die ausländische Personenidentitätsnummer,
- 3.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 4.
- freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
- 5.
- begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
- 6.
- die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
- 6a.
- die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,
- 7.
- die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.
An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
- 2.
- die ausländische Personenidentitätsnummer,
- 3.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 4.
- Angaben zum Asylverfahren,
- 5.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 6.
- freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
- 7.
- begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
- 8.
- das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
- 9.
- die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes sowie die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
- 9a.
- die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,
- 10.
- die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.
1An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des
§ 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 2 zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung, die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt.
2Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt.
3Bei Änderung der gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln.