(1) 1Die Bundesanstalt darf Verkehrsdaten verarbeiten, soweit dies zum Betreiben des Digitalfunk BOS und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunk BOS erforderlich ist. 2Die Verarbeitung ist insbesondere zulässig:
- 1.
- zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern und
- 2.
- zum technischen Kapazitäts- und Verfügbarkeitsmanagement im Rahmen der Einsatzvorbereitung, -durchführung und -nachbereitung im Digitalfunk BOS.
(2) Wenn der Bundesanstalt tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS vorliegen, darf sie Verkehrsdaten auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS festzustellen und zu unterbinden; die tatsächlichen Anhaltspunkte sind aktenkundig zu machen und der behördliche Datenschutzbeauftragte ist über die beabsichtigte Verarbeitung zu informieren.
(3) 1Soweit es zur Weiterentwicklung des Digitalfunk BOS erforderlich ist, darf die Bundesanstalt Verkehrsdaten auch für die folgenden Zwecke weiterverarbeiten:
- 1.
- zur bedarfsgerechten Gestaltung von Diensten,
- 2.
- zur Optimierung von Netzkapazitäten,
- 3.
- zur Verbesserung der Funkqualität und
- 4.
- zur Einführung von neuen Leistungsmerkmalen.
2Die Verkehrsdaten von Gesprächsteilnehmern außerhalb des Digitalfunk BOS sind unverzüglich zu anonymisieren.
3Im Übrigen ist von den Möglichkeiten der Pseudonymisierung und Anonymisierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gebrauch zu machen.
(4) 1Zur Sicherstellung, dass die Zwecke der Absätze 1 bis 3 erfüllt werden können, dürfen Verkehrsdaten nach ihrem Entstehen 75 Tage gespeichert werden. 2Nach Ablauf dieser Frist, sind die Verkehrsdaten zu löschen oder zu anonymisieren, es sei denn, ihre weitere Speicherung ist zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erforderlich. 3Die weitere Speicherung ist zu begründen und zu dokumentieren. 4In Abständen von drei Monaten ist zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. 5Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten nicht erforderlich ist, sind die Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
(1) Verkehrsdaten dürfen von der Bundesanstalt an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- zu den in § 19 Absatz 1 genannten Zwecken und
- 2.
- für die Überprüfung der Zuordnung von Endgeräten zu Nutzern.
(2) 1Um das Wiederauffinden eines abhandengekommenen Endgerätes zu unterstützen, darf auf Antrag eines Nutzers die Bundesanstalt an die für diesen Nutzer verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS folgende Daten übermitteln:
- 1.
- die Kennung der Basisstationen, an denen sich das Endgerät seit dem Abhandenkommen eingebucht oder einzubuchen versucht hat, und
- 2.
- den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Standortinformation erfasst wurde.
2Der Antrag ist durch den Nutzer über die für ihn verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS zu stellen und hat Angaben zur Identifizierung des Endgerätes zu enthalten.
(3) Empfänger, an die Verkehrsdaten nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden, dürfen diese nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.
(1) Sind mit Verkehrsdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere Verkehrsdaten von Nutzern oder Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist auch die Übermittlung dieser Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.
(2) Die Übermittlung von Verkehrsdaten ist aktenkundig zu machen.