Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe (BäderMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.1998 BGBl. I S. 1810; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 15.07.1998; FNA: 806-21-7-54 Berufliche Bildung
|

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmeistergehilfe und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 hat, nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Bäderbetriebe/zur Geprüften Meisterin für Bäderbetriebe umfasst:

1.
den allgemeinen Teil nach § 4,

2.
den fachtheoretischen Teil nach § 5,

3.
den fachpraktischen Teil nach § 6 und

4.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.




§ 4 Allgemeiner Teil



(1) Im allgemeinen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll sie insbesondere nachweisen, daß sie organisatorische Erfordernisse des Betriebes, auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren, beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus der Volkswirtschaftslehre:

a)
Produktionsformen,

b)
Wirtschaftssysteme,

c)
Unternehmens-, Organisations- und Verwaltungsformen und ihre Zusammenschlüsse,

d)
Organisationen und Verbände der Wirtschaft,

e)
Verwaltungswirtschaftslehre:

aa)
Grundkenntnisse des Haushalts- und Kassenwesens,

bb)
Betriebsabrechnung,

cc)
Akten- und Karteiführung,

dd)
Anfertigen von Berichten und Statistiken;

2.
Aus der Betriebswirtschaftslehre:

a)
Betriebsorganisation:

aa)
Aufbauorganisation,

bb)
Arbeitsplanung,

cc)
Arbeitssteuerung,

dd)
Arbeitskontrolle,

b)
Organisations- und Informationstechniken, Kommunikationstechnik,

c)
Kaufmännische Buchführung und Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person rechtliche Grundkenntnissen nachweisen. Sie soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß sie die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundgesetz:

a)
Grundrechte,

b)
Gesetzgebungsverfahren;

2.
Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung;

3.
Aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a)
Arbeitsvertrag,

b)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

c)
Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht,

d)
Tarifvertrag,

e)
Sozialversicherung,

f)
Mutterschutzgesetz,

g)
Jugendarbeitsschutzgesetz;

4.
Bürgerliches Gesetzbuch:

a)
Allgemeiner Teil,

b)
Recht der Schuldverhältnisse,

c)
Sachenrecht;

5.
Strafrecht;

6.
Gesundheitsrecht, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz;

7.
Umweltschutzrecht, insbesondere Gewässerschutz, Abfallentsorgung, Luftreinhaltung, Lärmschutz und Schutz vor gefährlichen Stoffen.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a)
Entwicklungsprozeß des Einzelnen,

b)
Gruppenverhalten;

2.
Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:

a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b)
Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c)
Führungsgrundsätze;

3.
Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a)
Rolle des Meisters,

b)
Kooperation und Kommunikation,

c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln 1,5 Stunden,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln 2 Stunden,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb 1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.




§ 5 Fachtheoretischer Teil



(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Bädertechnik,

3.
Bäderbetrieb,

4.
Schwimm- und Rettungslehre,

5.
Gesundheitslehre.

(2) 1Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. 2Sie soll insbesondere deutlich machen, daß sie die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. 3In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse über:

a)
Zahlensysteme und deren Aufbau,

b)
Einheitensystem und Maßeinheiten,

c)
Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe,

d)
Energieformen, Energieumwandlung und Energieträger,

e)
Zusammenhänge von elektrischem Strom, Spannung und Widerstand,

f)
chemische Elemente und Verbindungen, chemische und biologische Zustände und Reaktionen im Wasser;

2.
Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitengleichungen;

3.
Berechnen von:

a)
Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,

b)
Kraft, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,

c)
Druck und Druckdifferenzen,

d)
Strömungsvorgänge, Durchflußmengen,

e)
Mischungsverhältnisse und Dosiermengen.

(3) 1Im Prüfungsfach "Bädertechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über technische Kenntnisse verfügt, Zusammenhänge im Betrieb sowie Störungen erkennen und beurteilen und Maßnahmen zur Behebung einleiten kann. 2In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Schwimmbeckenwasseraufbereitung:

a)
Verfahren zur Schwimmbeckenwasseraufbereitung,

b)
Schwimmbeckenwasserdesinfektion,

c)
Bemessung von Wasseraufbereitungsanlagen,

d)
Chemie der Wasseraufbereitung,

e)
Analyseverfahren zur Kontrolle der Wasserqualität,

f)
Anlagen und Geräte zur Förderung und Dosierung,

g)
Chemikalien zur Wasseraufbereitung;

2.
Heizungsanlagen und Systeme:

a)
Unterscheidung der verschiedenen Systeme,

b)
Energiearten;

3.
Lüftungsanlagen:

a)
Lüftungssysteme,

b)
Klimaanlagen;

4.
Wasserversorgung:

a)
Auswirkungen auf die Wasseraufbereitung,

b)
Brunnenwasserversorgung;

5.
Sanitäranlagen:

a)
Armaturen,

b)
Sanitärinstallationen;

6.
Meß-, Steuer- und Regelanlagen;

7.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung:

a)
Gefahren durch Bäderchemikalien,

b)
Chemikalienrecht,

c)
alternative Energien,

d)
Wärmerückgewinnung.

(4) 1Im Prüfungsfach "Bäderbetrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie den Badebetrieb durch situationsgerechtes Verhalten steuern, Besucher durch entsprechende Maßnahmen ansprechen, gewinnen und halten kann. 2In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Gesprächsführung:

a)
Techniken und Methoden der Gesprächsführung, Motivation,

b)
Methoden der Konfliktlösung;

2.
Spiel-, Spaß- und Sportangebote:

a)
Bedarfsanalyse,

b)
Organisation und Durchführung,

c)
Grundsätze von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

(5) 1Im Prüfungsfach "Schwimm- und Rettungslehre" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, die Fachkraft anzuleiten, daß diese Schwimmunterricht und Schwimmtraining planen und durchführen kann, sowie die Theorie des Rettungsschwimmens beherrscht. 2In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Schwimmunterricht und Trainingslehre:

a)
Methodik und Didaktik des Schwimmunterrichts,

b)
Trainingsaufbau, -wirkung und -ziele,

c)
physiologische Wirkung des Trainings,

d)
zielgerichtete Ernährung,

e)
Wettkampfbestimmungen,

f)
Bedingungen für Schwimmprüfungen;

2.
Rettungslehre:

a)
Rettungsschwimmen:

aa)
Flossenschwimmen und Schnorcheln,

bb)
Methodik und Didaktik des Strecken- und Tieftauchens,

cc)
physikalische und physiologische Grundlagen des Tauchens,

dd)
Methodik und Didaktik des Rettungsschwimmens,

ee)
Bergen und Anlandbringen,

b)
Rettungsmaßnahmen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen,

c)
Rettungsmaßnahmen an Naturgewässern,

d)
Ertrinkungstod und Badetod,

e)
Rettungsgeräte für die Wasserrettung,

f)
einfache Wiederbelebungsgeräte.

(6) 1Im Prüfungsfach "Gesundheitslehre" soll der die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Zusammenhänge zwischen der Funktion des Körpers und der Wirkung des Wasser beurteilen kann. 2In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Anatomische Grundkenntnisse:

a)
Gewebe,

b)
Kreisläufe (Blut, Lymphe),

c)
Verdauung,

d)
Bewegungsapparat;

2.
Physiologische und psychologische Wirkung des Wassers:

a)
Temperatur, Druck und Auftrieb,

b)
Streßabbau und Steigerung des Wohlbefindens.

(7) 1In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. 2Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. 3Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,

2.
Bädertechnik 1,5 Stunden,

3.
Bäderbetrieb 1,5 Stunden,

4.
Schwimm- und Rettungslehre 1 Stunde,

5.
Gesundheitslehre 1 Stunde.

(8) 1Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3Die Ergänzungsprüfung soll je Fach und zu prüfender Person in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.




§ 6 Fachpraktischer Teil



(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Rettungsschwimmen und Schwimmsport,

2.
Management und Führungsaufgaben,

3.
Betriebstechnische Situationsaufgabe.

(2) Im Prüfungsfach "Rettungsschwimmen und Schwimmsport" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Personen ohne Eigengefährdung retten und versorgen, die Schwimm- und einfachen Sprung- und Tauchtechniken vermitteln, sowie Schwimmtraining organisieren und durchführen kann.

Im Bereich Rettungsschwimmen sind eine praxisnahe Rettungsübung mit anschließender 5-minütiger Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Aufbau einer Rettungskette sowie Wiederbelebungsversuche mit Gerät zu prüfen.

Weiter können geprüft werden:

1.
100-Meter-Kleiderschwimmen mit Jacke und Hose mit sofort anschließendem 50-Meter-Retten und das Anlandbringen des zu Rettenden (Retter und zu Rettender sind mit Jacke und Hose bekleidet),

2.
Anwendung von Befreiungs-, Transport- und Rettungsgriffen an Land und im Wasser,

3.
Beherrschung der Techniken des Tauchens.

Im Bereich Schwimmsport hat die zu prüfende Person nachzuweisen, daß sie bei Wettkampftechniken in der Feinform Korrekturen vornehmen und die dazugehörigen Techniken vorführen und vermitteln kann.

(3) Im Prüfungsfach "Management und Führungsaufgaben" soll die zu prüfende Person im Rahmen einer Projektarbeit nachweisen, daß sie als Führungskraft Veranstaltungen planen und durchführen sowie bei der Betriebsführung auftretende Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis der zu prüfenden Person berücksichtigen. Die Projektarbeit kann eine der folgenden oder auch anderen Aufgabenstellungen zum Gegenstand haben:

1.
Planen und Durchführen eines Spiel- und Sportarrangements,

2.
Entwicklung und Umsetzung eines Marketingkonzeptes,

3.
Betriebliche Analysen, Personalplanung und Personaleinsatz,

4.
Kommunikation, Motivation, Führungsstil und Führungsmitteleinsatz.

Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden. Im Rahmen der Projektarbeit ist eine Hausarbeit anzufertigen und 20 Tage nach Aufgabenstellung vorzulegen. Die Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:

1.
Einführung in die Projektarbeit und Konzeption,

2.
Aufgaben des Personals und anderer Personen bei der Vorbereitung und Realisierung des Projekts,

3.
Arbeits- und Personalplanung,

4.
Zeitlicher und technischer Ablauf,

5.
Material-, Kosten- und Einnahmenbetrachtung,

6.
Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen,

7.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,

8.
Nachbereitung.

Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe und das Fachgespräch vom Prüfungsausschuß zu bewerten. Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.

Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Das Fachgespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(4) Im Prüfungsfach "Betriebstechnische Situationsaufgabe" soll die zu prüfende Person im Rahmen von praxisnahen Situationsaufgaben nachweisen, daß sie den technischen Betriebsablauf überwachen und steuern kann und gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicherheit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit den reibungslosen Betriebsablauf sicherstellen und deren Erfolg unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse einschätzen kann. Folgende Situationen können Gegenstand der Aufgabe sein:

1.
Normales Betriebsgeschehen,

2.
In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesentlichen Anlageteilen,

3.
Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.

(5) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Prüfungsfächern ist praktisch zu prüfen. Die Prüfung soll nicht länger als drei Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:

1.
Rettungsschwimmen und Schwimmsport 45 Minuten,

2.
Betriebstechnische Situationsaufgabe 1 Stunde.




§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.




§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten.

(3) 1Für jeden Prüfungsteil ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. 2Werden in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht, sind diese gleichgewichtig zu einer Bewertung zusammenzufassen.




§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2.
im Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben",

3.
im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsaufgabe".

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertungen für die Prüfungsfächer, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde sowie

2.
die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

(3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Prüfungsfächer ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.




§ 10 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.