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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin (FloristMPrV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 534; BGBl. I S. 2153; aufgehoben durch Artikel 85 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 806-21-7-62 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Florist/Floristin und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

2.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.

Die Berufspraxis gemäß Satz 1 muss in Tätigkeiten erfolgt sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Floristmeisters gemäß § 1 haben.

(2) Außerdem ist ein Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vorzulegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:

1.
Handlungsbereiche (§ 4) und

2.
Handlungsobjekte (§ 5).

(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Abs. 6.


§ 4 Handlungsbereiche



(1) Der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Floristmeister/zur Geprüften Floristmeisterin erfolgt in den Handlungsbereichen:

1.
Unternehmensführung,

2.
Interne und externe Kommunikation,

3.
Mitarbeiterführung und Personalentwicklung,

4.
Ausbildung,

5.
Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,

6.
Beschaffung und Pflege,

7.
Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung),

8.
Fertigung und Kontrolle.

(2) Im Handlungsbereich "Unternehmensführung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Handlungsprinzipien zu führen. Insbesondere soll er die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation beherrschen sowie die Entwicklungen des Marktes (lokal und global) erkennen, analysieren und darauf reagieren können. Er soll die Instrumente des Controllings und des Qualitätsmanagements anwenden können sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmensführung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Rechtliche, ökonomische und organisatorische Aspekte der Unternehmensformen verstehen und berücksichtigen;

2.
Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation anwenden;

3.
Methoden der Marktbeobachtung und -analyse beherrschen;

4.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung kennen und beachten;

5.
Controllinginstrumente anwenden und Regeln des Qualitätsmanagements beachten.

(3) Im Handlungsbereich "Interne und externe Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommunikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kundenorientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten sowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikationstechniken und Datenverarbeitung zu nutzen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Kommunikationsformen beherrschen;

2.
Individual- und Gruppenverhalten beurteilen und Teamarbeit fördern;

3.
Methoden der Konfliktvermeidung und der Konfliktlösung anwenden;

4.
Instrumente und Möglichkeiten der Kommunikationstechnologie nutzen.

(4) Im Handlungsbereich "Mitarbeiterführung und Personalentwicklung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend sicherzustellen. Insbesondere soll er Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Methoden zielgerichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen können. Ferner soll er in der Lage sein, auf der Basis einer quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestimmen;

2.
Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile erstellen;

3.
Führungsmethoden und -mittel zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben anwenden;

4.
Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen und motivieren;

5.
Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen planen und veranlassen.

(5) Im Handlungsbereich "Ausbildung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Ausbildung in der Floristik besitzt. Es können folgende Handlungsfelder geprüft werden:

1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

2.
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

3.
Ausbildung durchführen und

4.
Ausbildung abschließen.

(6) Im Handlungsbereich "Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, floristische Werkstücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die betrieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Er soll das Personal- und Zeitmanagement beherrschen. Ferner soll er die Arbeitsablaufsplanung und die Disposition der Werkstoffe und Geräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Gestalterische Konzepte für floristische Werkstücke und Dienstleistungen entwickeln und erläutern;

2.
Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation durchführen;

3.
Arbeitsorganisation und Zeitplanung erstellen;

4.
Kostenkalkulation und Preisbildung durchführen;

5.
Arbeitssicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz berücksichtigen und gewährleisten.

(7) Im Handlungsbereich "Beschaffung und Pflege" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche Werkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschließen sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität und Quantität preisgünstig zu beschaffen. Ferner soll er die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherrschen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Bezugsquellen erschließen, vergleichen und nutzen;

2.
Angebote von pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffen beurteilen;

3.
Pflanzen und Pflanzenteile ihren Ansprüchen gemäß pflegen;

4.
Nichtpflanzliche Werkstoffe sachgerecht lagern;

5.
Umweltschutz beachten und Energie sparsam verwenden.

(8) Im Handlungsbereich "Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Strategien der Vermarktung sowie die Präsentation von Waren und Dienstleistungen zu entwickeln und umzusetzen. Ferner soll er Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Marketingkonzepte und verkaufsfördernde Maßnahmen entwickeln, beurteilen und vorstellen;

2.
Angebote erstellen und Entwürfe zeichnerisch darstellen;

3.
Präsentationstechniken beherrschen;

4.
Beratungsgespräche führen.

(9) Im Handlungsbereich "Fertigung und Kontrolle" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werkstücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen und ökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrollieren. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Themen-, raum- und anlassbezogene floristische Werkstücke fertigen;

2.
Werkstücke in ihrer Gestaltung erläutern und beurteilen;

3.
Werkstücke hinsichtlich des Konzeptes und der Kalkulation überprüfen.




§ 5 Handlungsobjekte



(1) Handlungsobjekte sind floristische Werkstücke, die in ihrer Gestaltung bezogen werden auf Thema, Raum oder Anlass. In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die floristischen Gestaltungsformen und -mittel beherrscht und diese bei unterschiedlichen Anforderungen und Kundenwünschen anwenden kann.

(2)

1.
Themenbezogene Floristik geht von einem oder mehreren floristischen Werkstoffen aus, die zu einem aussagekräftigen Werkstück gestaltet werden.

2.
Raumbezogene Floristik wird bestimmt von den Größenverhältnissen, der Architektur und den Stilelementen eines Raumes (innen oder außen), denen die floristischen Werkstücke angepasst werden.

3.
Anlassbezogene Floristik wird bestimmt durch Ereignisse des menschlichen Lebens sowie religiöse und weltliche Feste, nach Sitten und Brauchtum, die traditionsgemäß unter Verwendung bestimmter floristischer Werkstücke begangen werden.


§ 6 Durchführung der Prüfung



(1) In der Prüfung sind drei Situationsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen beinhalten, wie sie für die betriebliche Praxis eines Floristmeisters typisch sind. Sie beziehen sich jeweils auf verschiedene Handlungsobjekte gemäß § 5 Abs. 2. In der Summe der Aufgaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Handlungsbereichen gemäß § 4 geprüft werden.

(2) Eine der Situationsaufgaben soll schwerpunktmäßig aus den Handlungsbereichen

-
Unternehmensführung,

-
Interne und externe Kommunikation sowie

-
Mitarbeiterführung und Personalentwicklung

gebildet werden. Dabei sind Fragestellungen aus den Handlungsbereichen

-
Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,

-
Beschaffung und Pflege sowie

-
Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)

einzubeziehen.

(3) Eine weitere Situationsaufgabe soll schwerpunktmäßig aus den Handlungsbereichen

-
Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,

-
Beschaffung und Pflege sowie

-
Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)

gebildet werden. Dabei sind Fragestellungen aus den Handlungsbereichen

-
Unternehmensführung,

-
Interne und externe Kommunikation sowie

-
Mitarbeiterführung und Personalentwicklung

einzubeziehen.

(4) Die beiden Situationsaufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Dem Prüfungsteilnehmer stehen jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt höchstens zehn Stunden zur Verfügung. Eine der beiden Situationsaufgaben ist nach Maßgabe des Prüfungsausschusses in ein floristisches Werkstück umzusetzen. Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in die Gesamtbewertung der jeweiligen Aufgabe ein.

(5) Eine weitere Situationsaufgabe beinhaltet schwerpunktmäßig den Handlungsbereich "Fertigung und Kontrolle". Die Konzeption dazu ist unter Einbeziehung aller übrigen Handlungsbereiche mit Ausnahme dem der Ausbildung schriftlich auszuarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage. Der Prüfungsteilnehmer präsentiert die Konzeption und erläutert die geplante Vorgehensweise in einem Fachgespräch. Der Prüfungsausschuss kann weitergehende Fragestellungen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen, anschließen. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer wenigstens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Die praktische Umsetzung dieser Situationsaufgabe erfolgt ebenfalls unter Aufsicht und soll mindestens vier Stunden betragen. Insgesamt soll die praktische Umsetzung der Situationsaufgaben gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht länger als acht Stunden dauern. Der Prüfungsausschuss legt die jeweilige Fertigungszeit fest. Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in das Ergebnis der Konzeption ein.

(6) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung erfolgt in einer Prüfung des Handlungsbereichs "Ausbildung", die sich in ihrer Ausgestaltung an floristischen Tätigkeiten orientiert. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbereichs fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.


§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 6 Absatz 2 bis 6 durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt nicht für § 6 Abs. 6 entsprechende Prüfungsleistungen.




§ 8 Bestehen der Prüfung



(1) Die beiden Situationsaufgaben gemäß § 6 Abs. 2 bis 4, die Konzeption einschließlich der praktischen Umsetzung sowie die Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gemäß § 6 Abs. 5 sind gesondert zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jeder Situationsaufgabe, in der Konzeption einschließlich der praktischen Umsetzung, bei der Präsentation einschließlich des Fachgesprächs sowie im schriftlichen und praktischen Prüfungsteil des Handlungsbereichs "Ausbildung" mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


§ 9 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das letzte Ergebnis.


§ 10 Übergangsvorschrift



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.