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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung (BWHWFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2011 BGBl. I S. 511 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 7110-20-6 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder

2.
den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung oder

3.
einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister und zur Industriemeisterin, Fachwirt und Fachwirtin, Fachkaufmann und Fachkauffrau, zu einem Fachmeister oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker und Staatlich geprüften Technikerin oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit vergleichbaren Qualifikationen und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

4.
einen Fortbildungsabschluss mit anderen einschlägigen Qualifikationen und eine mindestens dreijährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.




§ 3 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Unternehmensstrategie,

2.
Unternehmensführung,

3.
Personalmanagement,

4.
Innovationsmanagement.

(2) 1Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie" wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten,

2.
Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten,

3.
Unternehmensstrategie planen.

2Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(3) 1Im Prüfungsteil „Unternehmensführung" wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Unternehmensführung und -organisation gestalten,

2.
Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern,

3.
Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen,

4.
Wertschöpfung optimieren.

2Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(4) 1Im Prüfungsteil „Personalmanagement" wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Personal planen und gewinnen,

2.
Personal führen und entwickeln.

2Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(5) 1Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement" wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. 2Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen.




§ 4 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie"



(1) Im Handlungsbereich „Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, wirtschaftliche Rahmenbedingungen in relevanten Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie zur Führung eines Unternehmens und deren Entwicklungen im Hinblick auf die eigene Unternehmensstrategie erfassen und bewerten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
volkswirtschaftliche Zusammenhänge und Entwicklungen erfassen und bewerten,

2.
wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Entwicklungen erfassen und bewerten,

3.
gesellschaftlich bedeutsame Innovationen und Trends, insbesondere im Technologie- und Dienstleistungsbereich erfassen und bewerten.

(2) Im Handlungsbereich „Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, rechtliche Sachverhalte für das unternehmerische Handeln und ihre unternehmerischen Konsequenzen bewerten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
geltendes nationales und europäisches Recht, insbesondere Bilanz- und Steuerrecht, Handelsrecht, Privat- und Prozessrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Handwerks- und Gewerberecht sowie Familien- und Erbrecht erfassen und bewerten,

2.
Möglichkeiten der Rechtsanwendung für strategische Entscheidungen aufzeigen und bewerten,

3.
Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmensstrategie berücksichtigen.

(3) Im Handlungsbereich „Unternehmensstrategie planen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine geeignete Unternehmensstrategie auf der Grundlage der Analyse des Beschaffungs- und Absatzmarktes und der internen Bedingungen im Unternehmen sowie durch das Aufzeigen von Erfolgspotenzialen entwickeln und planen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Nutzen von Unternehmensstrategien für kleine und mittlere Betriebe darstellen und die Notwendigkeit ihrer Entwicklung aufzeigen und begründen,

2.
Methoden der Entwicklung von Unternehmensstrategien bewerten,

3.
das produkt-, leistungs- und marktspezifische Know-how des Unternehmens analysieren,

4.
die eigene Marktposition, insbesondere hinsichtlich Stärken und Schwächen der Wettbewerber und der potenziellen Kundenstruktur, analysieren und beschreiben,

5.
unterschiedliche Strategieansätze beurteilen und auswählen,

6.
Kundenerwartungen und -bedürfnisse produkt- und dienstleistungsbezogen analysieren und beschreiben,

7.
Erfolgsfaktoren für die Strategieplanung bestimmen.


§ 5 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensführung"



(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und -organisation gestalten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie durch Maßnahmen der Unternehmensführung nachhaltig umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
bestehendes Erfolgspotenzial im Unternehmen mit operativer Unternehmensplanung und -führung sichern sowie neues Erfolgspotenzial mit operativer Steuerung verfolgen,

2.
vorhandene Führungs- und Organisationskonzepte und -strukturen überprüfen und strategiekonform anpassen,

3.
Durchführung betrieblicher Aufträge und Projekte überwachen und steuern sowie dabei den Zusammenhang von Auftrags- und Projektorganisation und Unternehmenserfolg berücksichtigen,

4.
betriebliche Abläufe erfassen, bewerten und nach der Unternehmensstrategie ausrichten,

5.
organisatorische Veränderungsprozesse, insbesondere in den Betriebs- und Werkstätten, verfolgen und gestalten.

(2) Im Handlungsbereich „Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit geeigneten Finanzierungsstrategien und flexiblem Liquiditätsmanagement die Unternehmensstrategie nachhaltig unterstützen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Jahresabschluss analysieren, Erfolgsrechnungen durchführen, Finanzkennzahlen und Führungsdaten bereitstellen und für strategische Entscheidungen nutzen,

2.
Kosten- und Leistungsrechnung durchführen,

3.
Betriebserfolg sichern, insbesondere mittels eines Controllingsystems,

4.
Kapitalbedarf ermitteln, Finanzplan aufstellen, Liquidität planen und sichern,

5.
unterschiedliche Finanzierungsarten und Methoden der Kapitalbeschaffung strategiekonform bewerten,

6.
Wirtschaftlichkeitsrechnungen, insbesondere bei Investitionen, durchführen,

7.
Forderungsmanagement betreiben.

(3) Im Handlungsbereich „Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie mittels nachhaltiger Markt- und Kundenorientierung umsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Marketingkonzept im Rahmen einer geplanten Unternehmensstrategie entwickeln,

2.
Marketingstrategie kundenorientiert umsetzen,

3.
betriebliche Standorte strategiekonform beurteilen,

4.
strategisch bedeutsame Verhandlungen gestalten, hierfür geeignete Techniken anwenden,

5.
Notwendigkeit des Kundenmanagements aufzeigen, Kundenmanagement gestalten.

(4) Im Handlungsbereich „Wertschöpfung optimieren" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Geschäftsprozess im Unternehmen kontinuierlich verbessern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Unternehmenserfolg bewerten und Schwachstellen ermitteln und analysieren,

2.
betriebliche Kennzahlen ermitteln und analysieren,

3.
betriebliches Qualitätsmanagementsystem entwickeln und optimieren,

4.
Einkäufe und Lagerhaltung planen, Logistik als Wertschöpfungsprozess verstehen,

5.
Wertanalysen durchführen, wertschöpfende Prozesse im Unternehmen unterscheiden und gestalten,

6.
Wertschöpfungskette definieren und analysieren,

7.
Methoden zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Prozessen beurteilen.


§ 6 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Personalmanagement"



(1) Im Handlungsbereich „Personal planen und gewinnen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine an den strategischen Unternehmenszielen orientierte, nachhaltige und ethisch verantwortungsvolle Personalplanung und Personalgewinnungspolitik realisieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Unternehmenskultur auf- und ausbauen sowie überprüfen,

2.
quantitative und qualitative Personalplanung entwickeln und bedarfsgerecht anpassen,

3.
Personalmarketingkonzept planen, umsetzen und überprüfen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen und auswählen,

4.
Konzept zur betrieblichen Berufsausbildung auch unter Nutzung von Ausbildungskooperation entwickeln.

(2) Im Handlungsbereich „Personal führen und entwickeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Umsetzung der betrieblichen Unternehmensstrategie motivieren sowie deren berufliche Entwicklung entsprechend den individuellen und den Unternehmensinteressen gestalten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen und motivieren,

2.
Konflikte im Unternehmen bewältigen, betriebliche Kommunikation gestalten,

3.
betriebliche Anreiz- und Entgeltsysteme gestalten,

4.
Instrumente der Personalentwicklung auswählen und einsetzen, nachhaltige Personalentwicklung sowie Planung und Organisation von Weiterbildung realisieren.


§ 7 Inhalte des Prüfungsteils „Innovationsmanagement"



Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement" soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Problemstellung eines Unternehmens mit betrieblicher Relevanz, dargestellt, beurteilt und mit einem Lösungsentwurf erarbeitet und präsentiert werden. Die Bezüge zur Unternehmensstrategie, die Auswirkungen auf die operative Unternehmensführung haben und einen Innovationsbedarf zur Umsetzung einer Unternehmensstrategie beinhalten, sind darzustellen. Die Themenstellung ist entsprechend § 11 zu entwickeln.


§ 8 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie"



(1) Es ist schriftlich anhand von mindestens zwei Situationsaufgaben je Handlungsbereich zu prüfen. Die Prüfung dauert je Handlungsbereich mindestens 90 Minuten und insgesamt nicht mehr als 300 Minuten.

(2) Das Gesamtergebnis des Prüfungsteils wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Handlungsbereiche ermittelt.

(3) Wurde in einem Handlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in diesem Handlungsbereich und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


§ 9 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensführung"



(1) Es ist schriftlich anhand einer komplexen Situationsaufgabe handlungsbereichsübergreifend zu prüfen. Die Prüfung dauert mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.

(2) Wurde eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


§ 10 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Personalmanagement"



(1) Es ist schriftlich anhand von mindestens zwei Situationsaufgaben je Handlungsbereich zu prüfen. Die Prüfung dauert je Handlungsbereich mindestens 90 Minuten, höchstens 120 Minuten und insgesamt nicht mehr als 210 Minuten.

(2) Das Gesamtergebnis des Prüfungsteils wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Handlungsbereiche ermittelt.

(3) Wurde in einem Handlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in diesem Handlungsbereich und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


§ 11 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Innovationsmanagement"



(1) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben. Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin können berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Projektarbeit ist schriftlich anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.

(2) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und begründet werden. Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus Aufgabenbereichen nach § 1 Absatz 2 geprüft. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass für Führungsaufgaben angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.

(3) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde.




§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.




§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie" sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 8 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung" ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1 zu bewerten.

(4) 1Im Prüfungsteil „Personalmanagement" sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 10 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.

(5) 1Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement" sind einzeln zu bewerten:

1.
die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1,

2.
die mündliche Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.

2Aus den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement" das arithmetische Mittel berechnet.




§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen Handlungsbereichen,

2.
in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und

3.
in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Unternehmensstrategie",

2.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Personalmanagement" sowie

3.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement".

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Prüfungsteile zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.




§ 15 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen der Prüfungsteile und Prüfungsbestandteile mit Punkten sowie die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.




§ 16 Wiederholen der Prüfung



(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

(3) Ist im Prüfungsteil „Innovationsmanagement" die mündliche Prüfungsleistung nicht bestanden, so ist auch die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 zu wiederholen.