Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
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Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Zweiter Abschnitt Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr
§ 2 Einfuhrverbot für Schadorganismen
§ 3 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
§ 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

Zweiter Abschnitt Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr

§ 2 Einfuhrverbot für Schadorganismen


§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.

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§ 3 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.

(2) Die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden, wenn sie mit dem jeweils dort genannten Schadorganismus befallen sind. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eingeführt werden.

(3) Wird bei einem Teil einer Sendung aus einem Drittland Befall festgestellt, so dürfen die übrigen Teile nur eingeführt werden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlossen erscheint.

(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Europäische Kommission in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, macht Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011

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§ 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände


§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert

Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden. Soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen für das Einfuhrverbot aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.



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