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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 2 Übertragungen

Unterabschnitt 3 Besondere Übertragungen

§ 21 Erbfolge, Verwandte und Ehegatten



(1) Quoten können im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge findet § 8 Abs. 3 keine Anwendung. Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertragung nicht.

(2) Eine Quote kann zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern übertragen werden.


§ 22 Betriebsübertragung



(1) 1Wird ein Betrieb, der als selbstständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindestens 50 vom Hundert seiner Quote bewirtschaftet wird, auf eine natürliche oder juristische Person dauerhaft übertragen oder einer solchen Person durch Verpachtung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen, kann eine Quote, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, ganz oder teilweise mit übertragen werden. 2Die Übertragung der Quote muss als Bestandteil einer schriftlichen Betriebsübertragung oder -überlassung vereinbart werden. 3Fällt eine vor der Betriebsübertragung oder -überlassung zeitweilig übertragene Quote nach der Betriebsübertragung oder -überlassung auf den Übertragenden zurück, kann die Übertragung dieser Quote auf die in Satz 1 genannte Person im Rahmen der in Satz 2 genannten Vereinbarung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Rückfalls mit vereinbart werden.

(2) 1Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 die Quote nur für den Zeitraum der Überlassung übertragbar. 2Nach Beendigung der Betriebsüberlassung fällt die Quote auf den Übertragenden zurück. 3Erfolgt die Rückübertragung nach dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums, kann schriftlich vereinbart werden, dass zugleich mit der rückzuübertragenden Quote eine zusätzliche Quote übertragen wird. 4Überträgt der Übertragende während des in Satz 1 genannten Überlassungszeitraums den Betrieb auf einen Dritten, tritt hinsichtlich der Quote der Dritte in die Rechtsposition des Übertragenden ein. 5Im Falle des Satzes 4 gelten die Absätze 3 bis 7 in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsüberlassung entsprechend.

(3) 1Im Falle einer dauerhaften Übertragung darf der Übernehmer bis zum Ende des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Quote auf einen Dritten übertragen. 2Stellt der Übernehmer einen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, um entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheinigung über die Übertragung einer ihm zur Verfügung stehenden Quote auf einen Dritten zu ermöglichen, wird die von dem Antrag umfasste Quote eingezogen. 3Im Falle des § 27 Abs. 4 Satz 3 tritt an die Stelle des in Satz 2 genannten Antrages der Antrag des Dritten nach § 27 Abs. 1. 4Die Summe der nach Satz 2 vorzunehmenden Einziehungen ist auf die Höhe der dauerhaft übernommenen Quote begrenzt. 5Ist eine Einziehung in der in Satz 4 genannten Höhe erfolgt, findet Satz 1 keine Anwendung mehr. 6Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anwendbar, wenn es sich bei der Übertragung auf den Dritten um die Rückübertragung der Quote des Dritten oder eine Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt.

(4) 1Der Übernehmer ist verpflichtet, den zusammen mit der Quote übertragenen Betrieb bis zum Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums weiter für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 7 zu nutzen. 2Wird die in Satz 1 genannte Pflicht verletzt, erfolgt eine Einziehung der übertragenen Quote. 3Die Höhe der Einziehung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtverletzung und dem in Satz 1 genannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn der Pflichtverletzung von einer entsprechenden Verletzung im verbleibenden Zeitraum auszugehen ist. 4Ist zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung und der Ausstellung der zugehörigen Übertragungsbescheinigung eine Weiternutzung im Sinne des Satzes 1 ausgeblieben, beginnt der in Satz 1 genannte Zeitraum mit der Ausstellung der Übertragungsbescheinigung. 5Satz 1 gilt nicht im Falle der Rückübertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5) Ist nach einer zeitweiligen Übertragung der in Absatz 3 Satz 1 genannte Zeitraum abgelaufen und hat bis dahin noch keine Rückübertragung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 stattgefunden, kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 schriftlich vereinbart werden, dass mit Beendigung der Betriebsüberlassung die zeitweilig übertragene Quote ganz oder teilweise auf den zeitweiligen Übernehmer dauerhaft übertragen wird.

(6) Die zuständige Landesstelle kann in Fällen besonderer Härte von der Einziehung nach Absatz 3 oder 4 absehen.

(7) Eine Nutzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 liegt vor, wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 387/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in ihrer jeweils geltenden Fassung ausgeübt wird.




§ 23 Gesellschafterstellung



(1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Quote um eine Gesellschaft und ist oder wird der Übertragende zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die Stelle der Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1 für den in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht, wenn der Übernehmer nicht im Rahmen des § 27 Absatz 1 die Geltung der Weiternutzungspflicht beantragt.

(2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet, nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks beizutragen.

(3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind sämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft zu bleiben. Der nach Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat mindestens dem Wert des übertragenen Betriebes einschließlich der Quote zu entsprechen.

(4) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Absätze 1 bis 3 erforderlich ist, haben Gesellschaften, die über eine Quote verfügen, auf Verlangen der zuständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzuweisen.




§ 24 Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche



(1) Ist der Sitz eines Betriebes, der als selbstständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung bewirtschaftet wird, in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert worden, kann der Betriebsinhaber die Übertragung einer Quote nach § 22 Abs. 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, der auf den Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung folgt, vornehmen.

(2) 1Liegt im Falle des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 der Betriebssitz der Gesellschaft vor der Übertragung in einem anderen Übertragungsbereich als der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebes, bleibt es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 und vorbehaltlich des § 57 Absatz 5 bei der Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1. 2Verfügt die Gesellschaft vor der Übertragung über keinen Betriebssitz oder liegt ihr Betriebssitz zum Zeitpunkt der Übertragung in demselben Übertragungsbereich wie der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebes, ist Satz 1 im Falle der Verlagerung des Betriebssitzes der Gesellschaft in einen anderen Übertragungsbereich ab dem Zeitpunkt der Verlagerung entsprechend anwendbar.

(3) 1Wird ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft, die über eine Quote verfügt, übertragen und bis zum Ende des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums der Betriebssitz der Gesellschaft in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, darf die Quote der Gesellschaft bis zum Ende des in Halbsatz 1 genannten Zeitraums nur auf Produktionsstätten der Gesellschaft, die in dem Übertragungsbereich des vormaligen Betriebssitzes belegen sind, genutzt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Betriebssitz im Sinne des Satzes 1 verlagert und bis zum Ende des auf die Verlagerung folgenden Zwölfmonatszeitraums ein Gesellschaftsanteil übertragen wird. 3Auf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils entsprechend § 21 oder eine Rückverlagerung des Betriebssitzes in den vormaligen Übertragungsbereich finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. 4In Fällen besonderer Härte kann von der Nutzungsbeschränkung ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) 1Gesellschaften haben die nach Absatz 3 maßgeblichen Umstände der für sie in dem neuen Übertragungsbereich in Bezug auf besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle anzuzeigen. 2Die Landesstelle unterrichtet das für die jeweilige Gesellschaft zuständige Hauptzollamt.

(5) § 23 Absatz 4 findet auf die Überwachung der Einhaltung der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung.




§ 25 Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft



(1) 1Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft, die Inhaber einer Quote ist, aus, kann im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft eine Quote auf ihn übertragen werden. 2Der Beschluss kann in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag enthalten sein. 3§ 8 Abs. 3 bleibt unberührt. 4Hat ein Gesellschafter keine Quote auf die Gesellschaft übertragen, ist eine Übertragung nach Satz 1 nur möglich, wenn er seit zwei Jahren Gesellschafter ist oder einen Gesellschaftsanteil entsprechend § 21 übernommen hat.

(2) 1Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Quote ist, aufgelöst, können neben den in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten Quoten im Rahmen der Auflösung auf Gesellschafter im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft übertragen werden. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Mit der Übertragung enden nach § 23 Abs. 2 und 3 bestehende Pflichten.

(3) Eine Quote, bei der seit ihrer Übertragung durch einen Gesellschafter auf die Gesellschaft noch nicht der auf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum abgelaufen ist, kann nur auf denjenigen Gesellschafter rückübertragen werden, der die jeweilige Quote auf die Gesellschaft übertragen hat.




§ 26 Zwangsweise Übertragung



1Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. 2Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.