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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Neunter Abschnitt Entschädigungsorgane und Verfahren

Vierter Titel Entschädigungsgerichte

§ 210



(1) Soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten Klage gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben.

(2) Wohnt der Antragsteller im außereuropäischen Ausland, so tritt an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.

(3) Die Fristen nach Absatz 1 und 2 sind Notfristen; sie beginnen mit der Zustellung des Bescheides.


§ 211


§ 211 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit die Entschädigungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Entsprechendes gilt im Falle des § 183.

(2) Im Falle des § 171 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Entschädigungsbehörde des Landes ihren Sitz hat.

(3) Im Falle des § 183 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat.


§ 212


§ 212 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist ein Bescheid oder ein Vergleich nach §§ 200 bis 205 widerrufen, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das Land Klage auf Aufhebung oder Abänderung des Widerrufsbescheides vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben.

(2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Soweit der Bescheid die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits bewirkter Leistungen enthält, findet § 707 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.


§ 213


§ 213 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder durch Prozeßvergleich festgesetzt und stellt sich nachträglich heraus, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 oder ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 vorliegt, so kann das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage mit dem Antrag erheben, unter Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung oder des Prozeßvergleichs den Anspruch auf Entschädigung abzuweisen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Anspruch auf Rückzahlung der nach Eintritt eines Verwirkungs- oder Entziehungsgrundes bewirkten Leistungen zugleich mit der Klage geltend zu machen.

(3) Die Klage kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Verwirkungs- oder Entziehungsgrund Kenntnis erlangt hat.


§ 214


§ 214 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes abgelehnt worden, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen den Arbeitgeber vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage auf Feststellung erheben, daß der Arbeitgeber zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verpflichtet ist.

(2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land gerichtlich den Streit zu verkünden.


§ 215


§ 215 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes festgestellt worden, so kann der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen den Antragsteller vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage auf Feststellung erheben, daß keine Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes besteht.

(2) § 210 Abs. 3 findet Anwendung.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land gerichtlich den Streit zu verkünden.


§ 216


§ 216 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hat die Entschädigungsbehörde binnen einer Frist von einem Jahr seit Eingang des Antrages ohne zureichenden Grund keine Entscheidung über den Anspruch getroffen, so kann der Antragsteller vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage erheben.