(1)
1Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den
§§ 7,
16 und
64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach
§ 19 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (
§ 3) entspricht.
2Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
3Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach
§ 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den
§§ 7,
16,
19 und
64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
- 1.
- der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
- 2.
- einer Elternzeit und
- 3.
- einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.
(3)
1Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen auf Zeit oder von Soldaten auf Zeit sind die nach den
§§ 7,
16 und
64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach
§ 19 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (
§ 3) entspricht.
2Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach
§ 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt.
3Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen.
4Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.
5Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.
(1) 1Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
- 1.
- des § 9 Absatz 8 und des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Wehrdienstzeit,
- 2.
- des § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
- 3.
- des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,
- 4.
- des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 16 Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und
- 5.
- des § 21 Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbrochene Wehrdienstzeit
eingerechnet.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
- 1.
- einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
- 2.
- einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugestanden worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
- 3.
- einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
- 4.
- einer Elternzeit,
- 5.
- einer Kindererziehung in dem in § 22 Absatz 2 Nummer 3 bestimmten Umfang und
- 6.
- einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.
2Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach
§ 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.
(3)
1Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach
§ 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (
§ 3) entspricht.
2Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden.
3§ 22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
4Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.
(1) Auf eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem
Abgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2)
1Die Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat als Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentarische Staatssekretärin oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehrdienstzeit.
2Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaberin oder als Inhaber eines Amtes, das dem einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.
3In den Fällen des
§ 25 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes ist
§ 22 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.