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Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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Teil 5 Vertragsbeziehungen

§ 23 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs



(1) 1Der Netzzugangsberechtigte fordert spätestens durch Anmeldung der ersten Kundenentnahmestelle zur Netznutzung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages oder Netznutzungsvertrages beim Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes an. 2Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.

(2) 1Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind berechtigt, die von ihnen geschlossenen Verträge aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. 2Sie können in begründeten Fällen vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung verlangen.


§ 24 Netznutzungsvertrag



(1) 1Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages. 2Wird der Netznutzungsvertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen.

(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

1.
Vertragsgegenstand;

2.
Voraussetzungen der Netznutzung;

3.
Leistungsmessung, Zählerstandsgangmessung und Lastprofilverfahren;

4.
Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu Bilanzkreisen;

5.
Abrechnung;

6.
Datenverarbeitung;

7.
Haftungsbestimmungen;

8.
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;

9.
Kündigungsrechte.




§ 25 Lieferantenrahmenvertrag



(1) Lieferanten haben gegen die Netzbetreiber einen Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit elektrischer Energie.

(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

1.
Vertragsgegenstand;

2.
Regelungen zur Netznutzung;

3.
Datenaustausch zwischen Netznutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen;

4.
Voraussetzung der Belieferung;

5.
An- und Abmeldung eines Kunden zu einem Bilanzkreis;

6.
Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;

7.
Abrechnung;

8.
Ansprechpartner und Erreichbarkeit;

9.
Haftungsbestimmungen;

10.
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;

11.
Kündigungsrechte.


§ 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung



§ 18 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt entsprechend.




§ 26 Bilanzkreisvertrag



(1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden.

(2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

1.
Vertragsgegenstand;

2.
Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von Übertragungsnetzen;

3.
Rechte und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen;

4.
Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Übertragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen;

5.
Haftungsbestimmungen;

6.
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;

7.
Kündigungsrechte der Vertragsparteien.


Text in der Fassung des Artikels 4 Strommarktgesetz G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1786 m.W.v. 30. Juli 2016