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Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 2 Psychotherapeutische Prüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 24 Nachteilsausgleich



(1) 1Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der psychotherapeutischen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. 2Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten.

(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung bei der nach § 20 zuständigen Stelle beantragt worden ist.

(3) 1Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. 2Wird ein ärztliches Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.

(4) 1In der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2In der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestimmt dies die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung. 3Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.


§ 25 Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung



(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein.

(2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus

1.
der oder dem Vorsitzenden und

2.
zwölf weiteren Mitgliedern.

(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens sechs stellvertretende Personen zu bestellen.

(4) Als weitere Mitglieder und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:

1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2.
andere Lehrkräfte der Hochschule,

3.
dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende

a)
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

b)
Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder

d)
Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

(5) Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor. Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle bestellt.




§ 26 Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung



1Die nach § 20 zuständige Stelle kann zu beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung weitere Personen als Beobachterinnen oder Beobachter entsenden. 2Ebenso sind Vertreterinnen und Vertreter der nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde berechtigt, an beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung teilzunehmen.