(1) Die Gebühr beträgt für die Entscheidung nach
- 1.
- § 139e Absatz 3 Satz 1 über einen Antrag des Herstellers nach § 139e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
- 2.
- § 139e Absatz 4 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
mindestens 3.000 und höchstens 9.900 Euro.
(4) Die einfache Anzeige im Umfang geringfügiger und lediglich redaktioneller Änderungen von Angaben und Informationen nach
§ 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist hiervon ausgenommen.
(2) Im Umfang geringfügige allgemeine mündliche, schriftliche oder elektronische Auskünfte sind hiervon ausgenommen.