Die
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten."
- 2.
- In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den Spitzenverbänden" durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund" ersetzt und das Wort „gemeinsam" gestrichen.
- 3.
- In § 21 Satz 1 werden die Wörter „von einem Spitzenverband" durch die Wörter „vom Spitzenverband Bund" ersetzt.
- 4.
- In § 22 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.
- 5.
- In § 32 Abs. 1 werden die Wörter „den Krankenkassen" durch die Wörter „den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen" ersetzt.
Die
Beitragsverfahrensverordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort und" durch die Wörter , den Gesundheitsfonds und die" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Abs. 2 wird das Wort Krankenkassen" durch die Wörter Pflegekassen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.
In §
2 Abs. 3 Satz 1 der
Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 233), die zuletzt durch Artikel
458 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter der halbe vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellte jahresdurchschnittliche allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung" ersetzt durch die Wörter die Hälfte des von der Bundesregierung festgelegten um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten jahresdurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der Krankenversicherung" ersetzt.
Die
KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392), zuletzt geändert durch Artikel
456 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nr. 1 wird das Wort durchschnittlichem" gestrichen.
- 2.
- In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter durchschnittliche allgemeine Beitragssatz ist der nach § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zum 1. Januar des Kalenderjahres der Dienstleistung festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen" durch die Wörter allgemeine Beitragssatz ergibt sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter von den Spitzenverbänden der Krankenkassen" durch die Wörter vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.
- 4.
- In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter den Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung" ersetzt.