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Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes

§ 27 Belegheft, Buchführung



(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann auf die Führung eines Verwendungsbuches verzichten oder lässt an seiner Stelle betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.


§ 28 Lagerung, Bestandsaufnahme



(1) Der Erlaubnisinhaber darf den Branntwein nur an den angemeldeten Orten lagern. Für die ortsfesten Lagergefäße gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß in dem Lagerraum sowie in den Räumen, in denen der Branntwein steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die erlaubte Verwendung angegeben und auf die Folgen einer nicht erlaubten Verwendung hingewiesen wird.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat versteuerten und unversteuerten Branntwein getrennt voneinander zu lagern. Der Erlaubnisinhaber, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Branntwein herstellt und daneben versteuerten Branntwein verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Branntweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Soweit nach § 27 Abs. 2 ein Verwendungsbuch zu führen ist oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Erlaubnisinhaber einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. Die §§ 17 und 18 Abs. 1 gelten sinngemäß.


§ 29 Abweichende Verwendung



Das Hauptzollamt kann dem Erlaubnisinhaber gestatten, in bestimmten Fällen Branntwein an ein Steuerlager oder an andere Erlaubnisinhaber abzugeben. Für Untergang und Vernichtung gilt § 19 sinngemäß.