(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach
§ 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).
(2) 1Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. 2Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach
§ 30 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach
§ 29 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen.
(2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(3) Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ist von dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Umlagepflichtigen vor Beginn des Haushaltsjahres bekannt gegeben werden.
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht (Umlagejahr).
(2)
1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und vom Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen.
2Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen.
3Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid.
4Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt.
5Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
6§ 21c des Atomgesetzes gilt für Umlagen nach
§ 28 entsprechend.
(3) Die Umlageforderung wird einen Monat nach der Zustellung des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(1) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. 2Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers und des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vor.
(2)
1Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach
§ 28 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind.
2Die
§§ 31 und
32 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
3Geleistete Vorauszahlungen sind auf den nach
§ 32 Absatz 2 Satz 1 festzusetzenden Umlagebetrag anzurechnen.
(3) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.
(1) 1Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten. 2Der Fehlbetrag ist in der Festsetzung des Umlagebetrages auszuweisen.
(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung unverzinst zu erstatten.