Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
§ 2b Befreiungen für soziale Projekte
§ 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen


§ 2a hat 4 frühere Fassungen und wird in 25 Vorschriften zitiert

(1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7, wenn der Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 6 Millionen Euro nicht übersteigt; nicht verkaufte oder vollständig getilgte Vermögensanlagen werden nicht angerechnet.

(2) 1§ 23 Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft werden muss. 2§ 24 Absatz 1 bis 4 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach diesem Gesetz kein Lagebericht erstellt werden muss.

(3) 1Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, die durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anleger erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt:

1.
1.000 Euro,

2.
10.000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder

3.
den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch 25.000 Euro.

2Die in Satz 1 genannten Beträge gelten nicht für einen Anleger, der eine Kapitalgesellschaft ist oder eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.

(4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht in Anspruch genommen werden, solange eine Vermögensanlage des Emittenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 öffentlich angeboten wird oder eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage des Emittenten nicht vollständig getilgt ist.

(5) 1Vermögensanlagen sind zum öffentlichen Angebot nicht zugelassen, wenn maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen dem jeweiligen Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, bestehen. 2Eine maßgebliche Interessenverflechtung liegt insbesondere vor, wenn

1.
ein Mitglied der Geschäftsführung des Emittenten oder seines Vorstands oder deren Angehöriger im Sinne des § 15 der Abgabenordnung auch Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands des Unternehmens ist, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, oder

2.
der Emittent mit dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbunden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2570 m.W.v. 16. August 2021

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§ 2b Befreiungen für soziale Projekte


§ 2b hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert


1.
für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,

2.
der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und

3.
der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über dem höheren der folgenden beiden Werte liegt:

a)
1,5 Prozent,

b)
der marktüblichen Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit.

2§ 2a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die von Emittenten mit einer in der Satzung festgelegten sozialen Zielsetzung ausgegeben werden, die die folgenden Merkmale aufweisen:

1.
höchstens 10.000.000 Euro Bilanzsumme und

2.
höchstens 10.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.

2§ 267a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113 m.W.v. 22. August 2017

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§ 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften


§ 2c hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert


1.
für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,

2.
der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und

3.
der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über dem höheren der folgenden beiden Werte liegt:

a)
1,5 Prozent,

b)
der marktüblichen Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit.

2§ 2a Absatz 2 gilt entsprechend. 3Darüber hinaus sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen auch die §§ 23 bis 25 nicht anzuwenden, wenn der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 250.000 Euro nicht übersteigt.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die ausgegeben werden von

1.
Körperschaften, die nach § 52 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind, oder

2.
inländischen Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst sind und auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113 m.W.v. 22. August 2017



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