Die
Wehrdisziplinarordnung vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch
Artikel 224 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 28 und 29" ersetzt.
- 2.
- In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 2" ersetzt.
- 3.
- § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen."
§ 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt."
- 2.
- Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wird Absatz 2.
- 3.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
§ 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 4 Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten
(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar."