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Umweltstatistikgesetz (UStatG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung



(1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende Erhebungsmerkmale:

1.
jährlich:

a)
Art, Menge, Beschaffenheit, Herkunft, Verbleib und Entsorgungsverfahren der behandelten, gelagerten oder abgelagerten sowie der durch die Behandlung entstandenen Abfälle, sekundären Rohstoffe und Produkte, Verwendungszweck des erzeugten Komposts sowie von Gärrückständen,

b)
Anzahl, Art und Ort der Anlagen;

2.
zweijährlich:

a)
Kapazität der Anlagen, bei Deponien auch die voraussichtliche Betriebszeit nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,

b)
Art des Deponieabdichtungssystems, Art der Sickerwasserbehandlung, Art der Entgasung und der Abgasreinigung sowie Behandlung der Verbrennungsrückstände,

c)
Aufkommen und Verbleib der im Rahmen der Abfallentsorgung gewonnenen Energieträger und, soweit sie nicht nach dem Energiestatistikgesetz erfasst werden, Erzeugung und Verbleib von Energie, jeweils nach Art und Menge.

(2) Die Erhebung erfasst jährlich bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Entsorgungsträgern sowie bei Dritten, soweit ihnen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragt worden sind,

1.
die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und Herkunft; die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzugeben;

2.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2020, zusätzlich die Anzahl der Anfallstellen,

a)
bei denen Bioabfälle mittels Biotonne getrennt gesammelt werden,

b)
bei denen Bioabfälle mittels Biotonne getrennt gesammelt und zudem Bioabfälle selbst kompostiert werden,

c)
bei denen ein Anschluss- und Benutzungszwang für eine getrennte Bioabfallsammlung mittels Biotonne besteht, die aber vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind, weil sie ihre Bioabfälle selbst kompostieren,

d)
bei denen kein Anschluss- und Benutzungszwang für eine Biotonne besteht und keine Getrenntsammlung von Bioabfällen mittels Biotonne erfolgt.

(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge.




§ 4 Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind



Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden

1.
für gefährliche Abfälle, über die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale

a)
Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behandelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,

b)
Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen sowie deren Erzeugernummer,

2.
für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale

a)
Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts- und Empfängerstaat,

b)
Art der Beseitigung und Verwertung.




§ 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle



(1) 1Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale

1.
in der Anlage eingesetzte Art und Menge an Abfällen,

2.
Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und der entstandenen Abfälle,

3.
Anzahl, Art und Ort der Anlage,

4.
Kapazität der Anlage.

2Erstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale getrennt für jedes Land erfasst.

(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen.

(3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die mit der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte.




§ 5a Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse



(1) 1Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Materialart und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 8 des Verpackungsgesetzes,

2.
Materialart und Menge der Verpackungsabfälle, die bei den privaten Endverbrauchern nach § 3 Absatz 11 des Verpackungsgesetzes von den Systemen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes gesammelt oder von den Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurückgenommen worden sind, sowie Verbleib und Entsorgung dieser Verpackungsabfälle, gegliedert nach Ländern.

2Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Art und Menge der erstmals an die teilnehmenden Unternehmen abgegebenen Mehrwegverpackungen,

2.
Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen Mehrwegverpackungen,

3.
Anzahl der Umläufe der Mehrwegverpackungen und

4.
Art und Menge der als Abfall ausgesonderten Mehrwegverpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung,

jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen.

(3) 1Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. 2Die Erhebung wird beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 alle zehn Jahre als Vollerhebung durchgeführt. 3In den dazwischenliegenden Jahren wird die Erhebung jährlich, basierend auf den Ergebnissen der vorangegangenen Vollerhebung bezüglich Umfang und Struktur des Berichtskreises, als geschichtete Stichprobenerhebung durchgeführt. 4Die Erhebung erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes,

2.
Art und Menge der nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurückgenommenen Verpackungen, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes, sowie deren Verbleib und Entsorgung,

3.
Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes, die Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen Mehrwegverpackungen und die Anzahl ihrer Umläufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,

4.
Art und Menge der als Abfall ausgesonderten Mehrwegverpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung, gegliedert nach Verkaufsverpackungen und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,

5.
Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 des Verpackungsgesetzes unterliegen, sowie bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der Rezyklatanteil,

6.
Art und Menge der zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 des Verpackungsgesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und Entsorgung.

(4) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141; L 306 vom 30.11.2018, S. 72) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstmals in Verkehr bringen, das Erhebungsmerkmal Menge der erstmals in Verkehr gebrachten sehr leichten Kunststofftragetaschen.

(5) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannte Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringen, die Erhebungsmerkmale Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, soweit sie nicht nach Absatz 1 bis 4 erfasst werden.

(6) 1Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei höchstens 400 Behörden oder bei Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 genannte Erzeugnisse sammeln und entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten Abfälle aus diesen Erzeugnissen, soweit die Daten nicht nach Absatz 1 bis 5 erfasst werden. 2Die Erhebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1 genannten Daten bei diesen vorliegen.

(7) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die mit der Sammlung und Entsorgung passiv gefischter Abfälle nach Artikel 8 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, das Erhebungsmerkmal Menge der gesammelten und entsorgten Abfälle.