Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 3 Einfuhr
Unterabschnitt 2 Maßnahmen bei der Einfuhr
§ 30 Bescheinigungen
§ 31 Zurückweisung
Unterabschnitt 3 Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren
§ 32 Allgemeine Bestimmung

Abschnitt 3 Einfuhr

Unterabschnitt 2 Maßnahmen bei der Einfuhr

§ 30 Bescheinigungen


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24 oder eine Bescheinigung nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem Verfügungsberechtigten eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Sendungen entsprechende Anzahl von Kopien der Bescheinigung nach Satz 1 ausgestellt. Das Original der Bescheinigung nach Satz 1 ist von der Grenzkontrollstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden

1.
bei einer Sendung eingetragener Einhufer das Dokument zur Identifizierung nach Anlage 8 und

2.
im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetragener Einhufer die Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

dem Verfügungsberechtigten wieder ausgehändigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung V. v. 27. März 2006 BGBl. I S. 579 m.W.v. 8. April 2006

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§ 31 Zurückweisung


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende Bescheinigung durch den Stempelaufdruck "Zurückgewiesen" in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall

1.
die Einfuhr

a)
der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation und

b)
der Waren oder Gegenstände zur weiteren Verarbeitung in einem nach den Artikeln 13 bis 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Betrieb oder zur sonstigen unschädlichen Beseitigung

genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden;

2.
anordnen, dass

a)
die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt oder in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation untergebracht werden und

b)
die Waren oder Gegenstände unverzüglich unschädlich beseitigt werden,

wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchenverbreitung im Falle der Rücksendung oder bei Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.

(1a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten, genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Futtermittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes nachbehandelt werden.

(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen werden, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung V. v. 27. März 2006 BGBl. I S. 579 m.W.v. 8. April 2006

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Unterabschnitt 3 Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren

§ 32 Allgemeine Bestimmung


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Eingeführte Tiere dürfen nur unmittelbar an ihren Bestimmungsort befördert werden. Der Beförderer hat die Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 mitzuführen.

(2) Bei eingeführten Waren hat der Beförderer die Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 bis zum ersten Bestimmungsort oder - im Falle der Durchfuhr, ausgenommen die Durchfuhr von für Andorra, Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmten Waren - bis zur Grenzkontrollstelle, an der die Sendung die Europäische Union verlässt, mitzuführen.

(3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegenstände dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungsort in verplombten und lecksicheren Transportmitteln befördert werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen V. v. 14. Juli 2010 BGBl. I S. 929 m.W.v. 22. Juli 2010



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