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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 4 Marktrisikopositionen

Kapitel 6 Eigene Risikomodelle

§ 313 Verwendung von Risikomodellen



(1) 1Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Abs. 3 darf ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt geeignete eigene Risikomodelle verwenden. 2Das Institut darf mit Zustimmung der Bundesanstalt die Verwendung geeigneter Risikomodelle auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge beschränken. 3Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Verwendung eigener Risikomodelle nach Satz 1 nach zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kriterien einschränken. 4Ein Institut darf für eine Zinsrisikoposition nur dann ein geeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwenden, wenn das Institut über einen eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko verfügt, für das es in Bezug auf die Zinsrisikoposition die Voraussetzungen der §§ 318a bis 318d erfüllt. 5Ungeachtet der Unterlegung von Verbriefungspositionen oder nth-to-default-Kreditderivaten nach § 303 für den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition darf das Institut eine solche Position in sein eigenes Risikomodell für die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition einbeziehen, sofern das Risikomodell diese Position in geeigneter Weise abbildet.

(2) 1Risikomodelle sind zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -zinssätzen und ihren Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten auf der Basis der Empfindlichkeit dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. 2Risikomodelle beinhalten mathematisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Empfindlichkeit der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, ermittelt werden.

(3) 1Risikomodelle sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Vorgaben nach § 315 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 316 erfasst, die qualitativen Anforderungen nach § 317 eingehalten werden und das Risikomodell eine befriedigende Prognosegüte aufweist. 2Ein eigenes Risikomodell ist für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko nur dann als geeignet anzusehen, wenn das Institut für das eigene Risikomodell über die Voraussetzungen nach Satz 1 hinaus die Voraussetzungen nach § 317a erfüllt. 3Die Einhaltung der Eignungserfordernisse nach den Sätzen 1 und 2, ferner im Falle eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 318a bis 318d sowie im Falle eines eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP die Einhaltung der Voraussetzung nach § 318e, wird von der Bundesanstalt auf Grundlage einer von ihr in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestätigt. 4Die Überprüfungen können nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen wiederholt werden. 5Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des Risikomodells, des eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und des eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP bedürfen einer erneuten Zustimmung gemäß Absatz 1. 6Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Risikomodells, des geänderten eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und des geänderten eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP mit der Bundesanstalt abzustimmen.

(4) 1Ein Institut, das nach erteilter Zustimmung der Bundesanstalt eigene Risikomodelle verwendet, darf die Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt wieder nach den §§ 294 bis 312 ermitteln. 2Die Zustimmung ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.




§ 314 Bestimmung der Anrechnungsbeträge



(1) 1Soweit ein Institut einen Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 nach einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist vorbehaltlich des Absatzes 1a der maßgebliche Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag als Summe aus

1.
dem größeren der folgenden Beträge:

a)
dem potenziellen Risikobetrag für die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen oder

b)
dem Durchschnitt der potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit einem von der Bundesanstalt festzulegenden Faktor,

2.
und dem größeren der folgenden Beträge:

a)
dem zuletzt berechneten potenziellen Krisen-Risikobetrag für die im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen oder

b)
dem Durchschnitt der potenziellen Krisen-Risikobeträge zum jeweiligen Geschäftsschluss über die vorangegangenen 60 Arbeitstage für die im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit dem von der Bundesanstalt festzulegenden Faktor nach Nummer 1 Buchstabe b,

zu bestimmen. 2Soweit ein Institut nach § 313 Absatz 1 Satz 2 Marktrisikopositionen nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu berücksichtigen.

(1a) 1Soweit ein Institut den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aus Zinsrisikopositionen nach einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist der Summe nach Absatz 1 Satz 1 die Summe der folgenden Beträge hinzuzuaddieren:

1.
die Summe der mit 8 Prozent gewichteten aktivisch oder passivisch ausgerichteten nach § 303 Absatz 5 und 5a zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen und

2.
der größere der folgenden Beträge:

a)
der nach den §§ 318a bis 318d zuletzt ermittelte Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko,

b)
der zwölfwöchige Durchschnitt der nach den §§ 318a bis 318d ermittelten Beträge für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko,

3.
der Betrag nach § 303 Absatz 5b.

2Ein Institut, das die Voraussetzungen nach § 318e erfüllt, darf vorbehaltlich des Satzes 3 den Betrag nach Satz 1 Nummer 3 ersetzen durch den größeren der folgenden Beträge:

a)
den nach § 318e zuletzt ermittelten Betrag für das CTP,

b)
den zwölfwöchigen Durchschnitt der nach § 318e zuletzt ermittelten Beträge für das CTP.

3Soweit die Ergebnisse von Krisenszenarien nach § 318e Absatz 5 Satz 4 darauf hinweisen, dass der Betrag nach Satz 2 in wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird, kann die Bundesanstalt festlegen, dass das Institut das CTP mit einem höheren Betrag als nach Satz 2 berücksichtigen muss. 4Wenn der Betrag nach Satz 2 kleiner ist als 8 Prozent des Betrags, der sich bei einer Berücksichtigung der Gesamtheit der in den Betrag für das CTP nach § 318e einbezogenen Positionen nach § 303 Absatz 5b ergeben würde, dann hat das Institut den Betrag nach Satz 2 durch 8 Prozent des Betrags zu ersetzen, der sich für diese Gesamtheit nach § 303 Absatz 5b ergeben würde.

(2) (aufgehoben)

(3) 1Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b anzuwendende Gewichtungsfaktor beträgt mindestens 3. 2Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass im Einzelfall ein höherer Faktor anzuwenden ist. 3Sie legt die Höhe des Faktors unter Berücksichtigung der qualitativen Anforderungen nach § 316 Abs. 1, den §§ 317, 317a und 318 Abs. 2 und der Prognosegüte des Risikomodells nach § 318 Abs. 1 fest.

(4) 1§ 303 Absatz 5h gilt entsprechend. 2§ 303 Absatz 5h Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass das Institut Verbriefungspositionen aus der implizit unterstützten Verbriefungstransaktion, die es in den potenziellen Risikobetrag und den potenziellen Krisen-Risikobetrag oder zusätzlich in den nach § 318e ermittelten Betrag für das CTP einbezieht, weiterhin in diese Beträge einbeziehen darf. 3Soweit ein Institut die Option nach Satz 2 nutzt, muss es aber für die Positionen des verbrieften Portfolios separat einen Anrechnungsbetrag ermitteln, den es zu der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 addiert und in dieser Weise zusätzlich für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt.




§ 315 Quantitative Vorgaben



(1) 1Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge ist

1.
anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im Bestand befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeitstage im Bestand gehalten werden (Haltedauer), und

2.
ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent zugrunde zu legen.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf ein Institut eine Haltedauer von weniger als zehn Tagen für die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge annehmen, sofern es die für die angenommene Haltedauer ermittelten Risikobeträge mit einem angemessenen Verfahren auf eine Haltedauer von zehn Tagen skaliert. 3Eine Skalierung, bei der ein Risikobetrag mit der Quadratwurzel des Quotienten aus 10 und der angenommenen Haltedauer multipliziert wird, ist grundsätzlich zulässig. 4Das Institut muss jedoch die Angemessenheit seiner Skalierungsmethode regelmäßig überprüfen und den Schätzfehler quantifizieren. 5Die Ergebnisse dieser Analysen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 6Bei einer anderen Skalierung als nach Satz 3 gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.

(2) 1Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge ist ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen. 2Die Bundesanstalt kann auf Antrag einen kürzeren Beobachtungszeitraum zulassen, wenn der auf diese Weise ermittelte potenzielle Risikobetrag den nach Satz 1 ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. 3Der Antrag nach Satz 2 kann sich auch auf einen generellen Mechanismus beziehen, der die Kriterien für einen Wechsel der Beobachtungsperiode abschließend festlegt.

(3) 1Bei der Ermittlung der potenziellen Krisen-Risikobeträge ist ein Beobachtungszeitraum zu verwenden, während dem Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -zinssätzen eingetreten sind, die bezogen auf die Gesamtheit der gegenwärtig im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen eine krisenhafte Marktentwicklung bedeutet hätten. 2Als Beobachtungszeitraum muss ein ununterbrochener Zwölfmonatszeitraum gewählt werden. 3Das Institut muss die Wahl der Beobachtungsperiode mindestens jährlich überprüfen und die Gründe für die Wahl der Beobachtungsperiode zeitnah dokumentieren.

(4) Die Berechnung des potenziellen Krisen-Risikobetrags ist mindestens wöchentlich durchzuführen.




§ 316 Zu erfassende Risikofaktoren



(1) 1Bei der Bestimmung der potenziellen Risikobeträge und der potenziellen Krisen-Risikobeträge sind alle nicht nur unerheblichen Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessenen Weise zu berücksichtigen. 2Soweit ein Institut einen Bewertungsparameter für die Ermittlung des Marktwerts eines Finanzinstruments mittels Bewertungsmodell berücksichtigt, diesen Bewertungsparameter aber in seinem eigenen Risikomodell nicht als Marktrisikofaktor auf die zu diesem Finanzinstrument zu bildenden Marktrisikopositionen anwendet, hat es die Gründe für diese Entscheidung zu dokumentieren. 3Sofern die Stochastik eines Risikofaktors nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Basis der Stochastik eines anderen oder mehrerer anderer Risikofaktoren in das Risikomodell einfließt, muss das Institut nach Maßgabe der Gesamtheit der Geschäfte, die es in das eigene Risikomodell einbezieht, die Vertretbarkeit der Vergröberung nach Maßgabe der verfügbaren Marktkurse, -preise und -zinssätze empirisch belegen.

(2) 1Die den einbezogenen Optionsgeschäften und anderen Geschäften eigentümlichen, mit den Kurs-, Preis- oder Zinssatzschwankungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden Risiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. 2Darüber hinaus sind Korrelationsrisiken und Basisrisiken, insbesondere Unterschiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminkursen von Finanzinstrumenten mit identischen Referenzwerten, in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(3) 1Zinsstrukturrisiken entstehen durch die nicht gleichförmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger Zinssätze. 2Bei der Bestimmung der Zinsstrukturrisiken ist eine dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessene Anzahl und Verteilung von zeitmäßig bestimmten Zinsrisikozonen zu unterscheiden. 3Die Anzahl der Zinsrisikozonen muss in den entwickelten Märkten mindestens sechs betragen. 4Spreadrisiken im Sinne der nicht gleichförmigen Entwicklung der Zinssätze verschiedener Klassen von auf die gleiche Währung lautenden zinsbezogenen Finanzinstrumenten sind ebenfalls in angemessener Weise zu berücksichtigen, unabhängig von der Zuordnung zum allgemeinen oder besonderen Kursrisiko.




§ 317 Qualitative Anforderungen



(1) 1Die Arbeits- und Ablauforganisation des Instituts ist so zu gestalten, dass ein angemessenes zeitnahes, quantitatives und qualitatives Risikomanagement und -controlling gewährleistet ist. 2Dies ist angemessen zu dokumentieren.

(2) 1Die Aufgabe der Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung der Risikomodelle, der täglichen Ermittlung, Analyse und Kommentierung der potenziellen Risikobeträge sowie der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 5 sowie nach § 318 Abs. 1 ist einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb des Instituts zu übertragen. 2Diese Organisationseinheit veranlasst ebenfalls die erstmalige und laufende Validierung. 3Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung des Instituts sicherzustellen.

(3) 1Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung der potenziellen Risikobeträge sind angemessen zu dokumentieren. 2Sie müssen mit den für die tatsächliche Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen. 3Zulässig sind nur Abweichungen von den in § 315 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben.

(4) 1Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Risikomodells verfügen. 2Insbesondere muss das Institut für die Validierung seines Risikomodells die Ergebnisse des täglichen Vergleichs nach § 318 Absatz 1 Satz 1 heranziehen. 3Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des Risikomodells eingebunden sind, dürfen nicht in maßgeblicher Stellung in die Validierung einbezogen sein. 4Die Validierung und die Überprüfung der Angemessenheit muss bei der Entwicklung des Risikomodells, in regelmäßigen zeitlichen Abständen und bei jeder wesentlichen Änderung erfolgen, wenn diese dazu führen könnte, dass das Risikomodell nicht mehr angemessen ist. 5Validierung und Überprüfung der Angemessenheit sind angemessen zu dokumentieren und das Risikomodell ist bei Bedarf anzupassen.

(5) 1In dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessenen regelmäßigen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch monatlich, sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, die aufgrund von ungewöhnlich großen oder geringen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können, zu ermitteln (Krisenszenarien). 2Die Krisenszenarien sollen die Eigenarten der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen angemessen berücksichtigen und die Zeitdauer widerspiegeln, die zur Absicherung und Steuerung von Risiken benötigt wird. 3Die Ermittlung der Wertverluste nach Satz 1 ist sowohl für die Gesamtheit als auch für vom Institut in angemessener Weise festgelegte Klassen von einzelnen Finanzinstrumenten und Finanzinstrumentsgruppen durchzuführen. 4Die Ergebnisse der Krisenszenarien sind der Beurteilung der Angemessenheit der Limite nach Absatz 6 zugrunde zu legen.

(5a) Das Institut muss für von ihm zu wählende mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter identifizieren, die für die betreffende Finanzinstrumentsgruppe zu dem gewählten Wertverlust führen (umgekehrte Krisenszenarien).

(6) Die vom Institut einzurichtenden, quantitativ zu bemessenden Obergrenzen (Limite) sind nachweislich in angemessener Weise von den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobeträgen abhängig zu machen.

(7) (aufgehoben)

(8) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empirischen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen und Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind regelmäßig, mindestens aber monatlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.

(9) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 8 sowie nach § 318 Abs. 1 ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, von der Innenrevision zu überprüfen.

(10) 1Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, dass sie von der in Absatz 2 genannten Stelle direkt über die Ergebnisse der Überprüfung der Angemessenheit der Risikomodellgrößen und -verfahren nach Absatz 4, die Ergebnisse der Krisenszenarien nach Absatz 5 sowie über die Prüfungsergebnisse nach Absatz 9 nachweislich informiert wird. 2Sie hat diese Informationen in angemessener Weise bei der Festlegung des Geschäftsverhaltens des Instituts zu berücksichtigen.




§ 317a Zusätzliche Anforderungen - Besonderes Kursrisiko



(1) Ein eigenes Risikomodell für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko muss

1.
statistisch die im Zeitablauf eingetretenen Wertänderungen der Gesamtheit der im Zeitablauf jeweils im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen erklären,

2.
das Ausmaß von Risikokonzentrationen sowie Änderungen bei der Zusammensetzung der jeweils im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen angemessen abbilden,

3.
sich auch in einem krisenhaften Marktumfeld bewähren,

4.
durch Rückvergleiche angemessen validiert sein; soweit das Institut diese Rückvergleiche mit Genehmigung der Bundesanstalt auf Basis von relevanten Unter-Portfolien durchführen darf, muss es diese Unter-Portfolien nach einheitlichen Kriterien auswählen,

5.
emittentenspezifische und emissionsspezifische Basisrisiken angemessen abbilden; das Institut muss insbesondere darlegen, dass das eigene Risikomodell wesentliche Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Marktrisikopositionen für die Risikoquantifizierung angemessen transparent macht, und

6.
Ereignisrisiken angemessen abbilden; für Zinsrisikopositionen brauchen Ereignisrisiken nicht abgebildet werden, soweit diese bereits im eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d berücksichtigt sind.

(2) 1Das eigene Risikomodell muss die speziellen Risiken aus Marktrisikopositionen, zu denen es nur einen eingeschränkt liquiden Markt gibt oder auch für die nur eine geringe Preistransparenz besteht, unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien in konservativer Weise berücksichtigen. 2Ein Institut darf in seinem Risikomodell Vergröberungen nur vornehmen, soweit dies aufgrund mangelnder Verfügbarkeit geeigneter Marktkurse, -preise oder -zinssätze erforderlich ist oder die verfügbaren Marktkurse, -preise und -zinssätze keine angemessene Berücksichtigung der Risiken aus den betreffenden Marktrisikopositionen erlauben. 3Soweit ein Institut in seinem Risikomodell Vergröberungen vornimmt, muss das Risikomodell die Risiken in konservativer Weise abbilden.

(3) Das Institut muss sich Fortschritte und Marktstandards hinsichtlich der Risikomodellierung für sein eigenes Risikomodell zunutze machen.




§ 318 Prognosegüte



(1) 1Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags mit der Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen zu ermitteln. 2Die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen sind mit den jeweiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluss neu zu bewerten. 3Ist das Ergebnis geringer als das Bewertungsergebnis des Vortags, und übersteigt der Betrag der Differenz den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag, sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn die relativ zum Vortag ermittelte tatsächliche Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Portfolien negativ ist und der Betrag dieser tatsächlichen Wertänderung den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. 5Die tatsächliche Wertänderung ist dabei ohne Gebühren, Provisionen und den Saldo aus Zinserträgen und Zinsaufwendungen zu ermitteln, soweit sie auf Risikopositionen entfallen, die das Institut nach seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt.

(2) 1Für die jeweils zurückliegenden 250 Arbeitstage muss das Institut die Anzahl der Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 1 Satz 4 getrennt ermitteln. 2Zur Bemessung des Faktors nach § 314 Absatz 3 Satz 2 legt die Bundesanstalt entsprechend der Tabelle 25 der Anlage 1 die größere der nach Absatz 1 Satz 3 oder nach Absatz 1 Satz 4 ermittelte Zahl der Ausnahmen zugrunde. 3Die Bundesanstalt kann bei der Bemessung des Faktors einzelne Ausnahmen unberücksichtigt lassen, wenn das Institut nachweist, dass die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Risikomodells zurückzuführen ist.




§ 318a Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko



(1) 1Für die Zinsrisikopositionen, die ein Institut mit einem eigenen Risikomodell für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko berücksichtigt, bildet ein eigener Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko das Ausfall- und Migrationsrisiko soweit ab, wie es nicht schon in dem potenziellen Risikobetrag nach § 314 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgebildet ist. 2Ein Institut darf in seinem Ansatz auch solche Ausfall- und Migrationsrisiken abbilden, die in seinem eigenen Risikomodell ebenfalls berücksichtigt sind.

(2) 1Das Institut muss nachweisen, dass sein Ansatz nach Absatz 1 die folgenden Anforderungen erfüllt:

1.
der Ansatz gewährleistet eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und konsistente quantitative Schätzungen des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos,

2.
die mit dem Ansatz ermittelten potenziellen Verluste spielen eine wesentliche Rolle für die interne Risikosteuerung des Instituts und

3.
die Marktdaten und Positionsdaten, die in den Ansatz eingehen, unterliegen einer angemessenen Qualitätssicherung.

2Der Ansatz muss geeignet sein, die Liquidität der Positionen, Konzentrationen im Portfolio, die Wirksamkeit von Absicherungen und in den Positionen enthaltene Optionalitäten widerzuspiegeln. 3Die Vorgaben nach § 317a Absatz 1 Nummer 3 und 5 gelten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Das Institut muss in seinem Ansatz nach Absatz 1 sämtliche Zinsrisikopositionen berücksichtigen, für die der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko nach einem eigenen Risikomodell nach § 313 Absatz 1 zu ermitteln ist. 2Es darf in diesem Ansatz jedoch keine Verbriefungspositionen oder nth-to-default-Kreditderivate berücksichtigen. 3Das Institut darf in diesem Ansatz eine Aktienrisikoposition dann berücksichtigen, wenn die betreffende Aktie börsennotiert ist und die Berücksichtigung der Aktienrisikoposition in diesem Ansatz den Risikomess- und -managementmethoden des Instituts folgt. 4Der Ansatz muss Korrelationen zwischen Ausfall- und Migrationsereignissen erfassen.

(4) Der Ansatz nach Absatz 1 ist angemessen zu dokumentieren, so dass die Korrelations- und weiteren Annahmen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank nachvollziehbar sind.

(5) Die Berechnungen nach dem Ansatz nach Absatz 1 sind mindestens wöchentlich zu aktualisieren.

(6) 1Wenn ein Institut einen Ansatz nach Absatz 1 verwendet, der die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht vollständig erfüllt, aber im Einklang mit den institutsinternen Risikoberechnungsmethoden steht, darf es seinen Ansatz gleichwohl für die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwenden, wenn es nachweist, dass der Betrag, den das Institut nach seinem Ansatz anstelle des Betrags nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt, mindestens so hoch ist wie der Betrag, den das Institut bei vollständiger Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berücksichtigen müsste. 2Zur Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Voraussetzung hat das Institut die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank jährlich über die Anpassungen an seinem Ansatz zu unterrichten.

(7) 1§ 317 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 8 bis 10 gilt entsprechend. 2§ 317 Absatz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass die vom Handel organisatorisch unabhängige Stelle die Ermittlung, Analyse und Kommentierung der Beträge für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko lediglich wöchentlich vornehmen muss und dass die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6, § 317 Absatz 4 und 5 sowie § 318d Absatz 2 ebenfalls von einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle zu erfüllen sind. 3§ 317 Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 317 Absatz 1 und 2 sowie 4 bis 8 und die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6 sowie § 318d durch die Innenrevision zu überprüfen sind.




§ 318b Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Parameter



(1) Bei Ermittlung der potenziellen Verluste aufgrund von Ausfällen und aufgrund von Ratingmigrationen nach Maßgabe interner Ratings oder externer Bonitätsbeurteilungen (zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko) sind

1.
ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99,9 Prozent und

2.
ein konstantes Risikoniveau über einen einjährigen Prognosehorizont

basierend auf durch tatsächliche Beobachtungen gewonnenen aktuellen Daten anzunehmen.

(2) 1Der zugrunde liegende Ansatz muss emittentenspezifische Konzentrationen sowie Konzentrationen, die in einem krisenhaften Marktumfeld innerhalb und zwischen Produktgruppen auftreten können, angemessen abbilden. 2Korrelationsannahmen müssen aus durch tatsächliche Beobachtungen gewonnenen Daten abgeleitet werden.

(3) 1Für Handelsbuch-Risikopositionen, die während des Umschichtungshorizonts nach den Absätzen 4 und 5 einem Ausfall oder einer Ratingmigration unterliegen, ist die Annahme zu treffen, dass sie zum Ende des Umschichtungshorizonts durch andere Handelsbuch-Risikopositionen ersetzt werden, so dass die Risikostruktur der Gesamtheit der Handelsbuch-Risikopositionen, die nach dem Ansatz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigt werden, wieder ihrer anfänglichen Risikostruktur entspricht. 2Das Institut darf auch die Annahme treffen, dass es bei den Handelsbuch-Risikopositionen, die es nach diesem Ansatz berücksichtigt, über einen Zeitraum von einem Jahr keinerlei Zu- oder Abgänge vornimmt.

(4) 1Der Umschichtungshorizont ist anhand der Zeitspanne festzusetzen, die benötigt wird, um eine Handelsbuch-Risikoposition in einem krisenhaften Marktumfeld zu verkaufen oder gegen alle wesentlichen Preisrisiken abzusichern. 2Dabei ist die Höhe der Position zu beachten. 3Der Umschichtungshorizont muss sowohl systemische als auch institutsbezogene Krisensituationen widerspiegeln, unter konservativen Annahmen ermittelt werden und ist so zu bemessen, dass der Verkaufs- oder Absicherungsprozess der Handelsbuch-Risikoposition den Preis, zu dem der Verkauf oder das Absicherungsgeschäft stattfindet, nicht wesentlich beeinflusst. 4Dabei ist mindestens eine Zeitspanne von drei Monaten anzusetzen.

(5) 1Die Festlegung eines geeigneten Umschichtungshorizonts für eine nach dem Ansatz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigte Handelsbuch-Risikoposition muss die institutsinterne Arbeits- und Ablauforganisation im Hinblick auf Bewertungsanpassungen und Management von zeitweise nicht liquiden Handelsbuch-Risikoposition einbeziehen. 2Bei Bildung von Positionsgruppen ist die Liquidierbarkeit der einzelnen Handelsbuch-Risikoposition im Rahmen der Festlegung des Umschichtungshorizonts angemessen zu berücksichtigen. 3Mit steigender Risikokonzentration ist der Umschichtungshorizont entsprechend nach oben anzupassen. 4Der Umschichtungshorizont für ein Portfolio, das das Institut zum Zweck der Verbriefung aufbaut, muss die Zeitspanne widerspiegeln, um ein Portfolio aufzubauen sowie zu verkaufen, zu verbriefen oder die wesentlichen Risikofaktoren in einem krisenhaften Marktumfeld abzusichern.

(6) 1§ 316 Absatz 2 gilt für die dort aufgeführten Instrumente sowie für strukturierte Kreditderivate entsprechend. 2Bei der Bewertung und Schätzung von Preisrisiken für die genannten Finanzinstrumente muss das Institut das Ausmaß des zugrunde liegenden Modellrisikos angemessen beachten.




§ 318c Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Absicherungsgeschäfte



(1) 1Soweit ein Institut über aktivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen in dem gleichen Finanzinstrument verfügt, braucht das Institut nur die Nettoposition berücksichtigen. 2Soweit ein Institut in seinem Handelsbuch über aktivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen aus unterschiedlichen Finanzinstrumenten verfügt, darf das Institut Absicherungs- oder auch Diversifikationseffekte aus diesen Finanzinstrumenten nur dann für den Betrag berücksichtigen, den es mit seinem Ansatz ermittelt, wenn es den einzelnen Finanzinstrumenten explizit eigene Risikopositionen zuordnet und diese für seinen Ansatz berücksichtigt. 3Das Institut muss sowohl die Auswirkung wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Absicherungsgeschäfts und dem Ende des Umschichtungshorizonts auftreten, als auch wesentliche Basisrisiken berücksichtigen. 4Ein Institut darf ein Absicherungsgeschäft nur insoweit anrechnungsmindernd berücksichtigen, wie die Absicherung auch dann noch fortbesteht, wenn der Schuldner einem Kreditereignis oder einem anderen schwerwiegenden seine Bonität oder auch seinen Fortbestand als rechtliche Einheit betreffenden Ereignis unterliegt.

(2) 1Ein Institut darf für Handelsbuch-Risikopositionen, für die es eine dynamische Absicherungsstrategie einsetzt, mögliche künftige Absicherungsgeschäfte während des Umschichtungshorizonts nur dann anrechnungsmindernd berücksichtigen, wenn es für seinen Ansatz einheitliche Annahmen über die zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte für die Gesamtheit der einschlägigen Handelsbuch-Risikopositionen trifft, die Einbeziehung der zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte zu einer besseren Risikomessung führt und die Märkte für die zur Absicherung verwendeten Instrumente liquide genug sind, um die Durchführbarkeit der zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte auch in Krisenperioden zu gewährleisten. 2Verbleibende Risiken im Rahmen dynamischer Absicherungsstrategien müssen bei der Quantifizierung des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos berücksichtigt werden.




§ 318d Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Validierung



(1) 1Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Ansatzes nach § 318a Absatz 1 verfügen. 2Insbesondere muss es

1.
Korrelationsannahmen einschließlich der Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren sowie verwendete Bewertungsmodelle validieren;

2.
verschiedene Arten von Stresstests durchführen, um eine angemessene Modellgüte mit Blick auf mögliche Risikokonzentrationen sicherzustellen; diese Tests dürfen nicht nur tatsächlich eingetretene Ereignisse berücksichtigen;

3.
geeignete Methoden der quantitativen Validierung, einschließlich der Verwendung geeigneter interner Vergleichsmaßstäbe, verwenden.

(2) Der Ansatz nach § 318a Absatz 1 muss mit den Methoden des institutsinternen Risikomanagements im Einklang stehen.




§ 318e Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken beim Correlation Trading



(1) Ein Institut, das für eine Zinsnettoposition ein geeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwendet, darf mit Genehmigung der Bundesanstalt für diese Position zusätzlich einen eigenen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP verwenden.

(2) 1Das Institut muss in seinem Ansatz nach Absatz 1 alle Wertänderungsrisiken auf Basis eines Wahrscheinlichkeitsniveaus von 99,9 Prozent über einen einjährigen Prognosehorizont erfassen. 2Dabei ist ein konstantes Risikoniveau anzunehmen, erforderlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen von Liquidität, Konzentrationen, Absicherungsgeschäften und Optionalität widerzuspiegeln. 3Die Vorgaben nach § 316 Absatz 1 und 2 und nach § 317a Absatz 1 Nummer 1 und 6 gelten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Insbesondere müssen die folgenden Kriterien adäquat erfasst werden:

1.
das Risiko des mehrfachen Eintritts von Ausfallereignissen in tranchierten Instrumenten, einschließlich deren Reihenfolge,

2.
das Kreditspread-Risiko, einschließlich Gamma- und Cross-Gamma-Effekten,

3.
die Volatilität impliziter Korrelationen, einschließlich stochastischer Abhängigkeiten zwischen Kreditspreads und Korrelationen,

4.
Basisrisiken, insbesondere bezüglich

a)
der Bewertung eines Indexes und der Bewertung seiner Bestandteile und

b)
der impliziten Korrelation eines Indexes und der impliziten Korrelation nichtstandardisierter Portfolien,

5.
die Volatilität der prognostizierten Verlustquote, sofern diese einen Einfluss auf die Tranchenpreise hat, und

6.
soweit dynamische Absicherungsgeschäfte mit dem Ansatz nach Absatz 1 anrechnungsmindernd berücksichtigt werden, die Risiken aus unvollständiger Absicherung und die potenziellen Aufwendungen zur Nachadjustierung solcher Absicherungsgeschäfte.

(4) Für diese Zwecke muss das Institut

1.
über angemessene Marktdaten verfügen, um sicherzustellen, dass es die typischen Risiken dieser Risikopositionen in seinem internen Ansatz im Einklang mit den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfasst,

2.
durch Rückvergleich oder andere geeignete Methoden zeigen, dass seine Risikomessung die historische Wertentwicklung dieser Produkte angemessen erklärt, und

3.
sicherstellen, dass es die Positionen, für die es die Erlaubnis zur Einbeziehung in den Betrag nach Absatz 1 hat, von solchen, für die es keine Genehmigung hat, abgrenzen kann.

(5) 1Für die Gesamtheit der in den Ansatz nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikopositionen muss das Institut laufend spezielle, vorgegebene Krisen-Szenarien unterstellen. 2Diese müssen die Auswirkungen von in Krisensituationen veränderten Ausfallraten, Verlustquoten bei Ausfall, Kreditspreads und Korrelationen auf die Handelsergebnisse aus der Gesamtheit der in den Ansatz nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikopositionen beinhalten. 3Das Institut muss die Krisen-Szenarien mindestens wöchentlich berechnen und die Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit dem zugehörigen Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2, mindestens vierteljährlich an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank übermitteln. 4Wenn die Ergebnisse von Krisen-Szenarien darauf hinweisen, dass der Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 in wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird, dann muss das Institut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich mitteilen.

(6) Das Institut muss den Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 mindestens wöchentlich berechnen.

(7) § 318a Absatz 7 gilt entsprechend.