Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)

V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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III. Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf
§ 33 Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs
§ 34 (aufgehoben)

III. Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen

§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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§ 33 Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs


§ 33 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs werden in dem von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Bekanntmachung für jedes Registerblatt gesondert als Veröffentlichung zum Abruf bereitgestellt.

(2) 1Der Richter nimmt die Registerbekanntmachung entweder selbst vor oder er verfügt die Vornahme der Registerbekanntmachung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der diese dann für den Richter vornimmt. 2Der Wortlaut der Registerbekanntmachung ist besonders zu verfügen. 3Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die verfügten Registerbekanntmachungen herbeizuführen.

(3) Die Registerbekanntmachung soll knapp gefasst und leicht verständlich sein.

(4) In der Registerbekanntmachung ist das Gericht und gegebenenfalls der Tag der betreffenden Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.

(5) 1Die Registerbekanntmachungen sind möglichst nach dem Muster in Anlage 3 abzufassen. 2Der Tag der Registerbekanntmachung ist durch die bekanntmachende Stelle beizufügen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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§ 34 (aufgehoben)


§ 34 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022



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