(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn
- 1.
- die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,
- 2.
- das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,
- 3.
- das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.
(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn
- 1.
- es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
- 2.
- es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,
- 3.
- in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.
(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.
(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.
(6) 1Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. 2Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten.
1Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach §
33 Absatz 1 ist jedermann befugt.
2Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach §
33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt.
3Den Nichtigkeitsgrund gemäß §
33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit §
3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.
(1)
1Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
2Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben.
3§ 81 Absatz 6 und
§ 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.
4Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde.
(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem Inhaber des eingetragenen Designs den Antrag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. 2Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt. 3Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Beschluss ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung nach Absatz 5 unanfechtbar.
(3)
1Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Verfügungen.
2Eine Anhörung findet statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet.
3Zum Zweck der Beweiserhebung kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vernehmung oder Anhörung der Beteiligten angeordnet, Augenschein eingenommen oder die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde gewürdigt werden; die Vorschriften des
Zweiten Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind entsprechend anzuwenden.
4§ 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
5Über Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthält; die
§§ 160a,
162 und
163 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4)
1Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
2Der Tenor kann am Ende der Anhörung verkündet werden.
3Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich.
4Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt.
5§ 47 Absatz 2 des Patentgesetzes gilt entsprechend.
(5)
1In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden;
§ 62 Absatz 2 und
§ 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend.
2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten kann durch gesonderten Beschluss ergehen.
3Der Kostenantrag kann wie folgt gestellt werden:
- 1.
- im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit,
- 2.
- im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens.
4Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(6)
1Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt.
2Wird eine Entscheidung über die Kosten getroffen, kann von Amts wegen über den Gegenstandswert entschieden werden.
3Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Kostenentscheidung verbunden werden.
4Für die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten
§ 23 Absatz 3 Satz 2 und
§ 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.