Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Besonderer Teil
Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt
§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete
§ 336 Unterlassen der Diensthandlung
§ 337 Schiedsrichtervergütung

Besonderer Teil

Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt

§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete


§ 335a hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Für die Anwendung des § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:

1.
einem Richter:

ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts;

2.
einem sonstigen Amtsträger:

a)
ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen;

b)
ein Bediensteter einer internationalen Organisation und eine Person, die beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen;

c)
ein Soldat eines ausländischen Staates und ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.

(2) Für die Anwendung des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:

1.
einem Richter:

ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofes;

2.
einem sonstigen Amtsträger:

ein Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes.

(3) Für die Anwendung des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:

1.
einem Soldaten der Bundeswehr:

ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten;

2.
einem sonstigen Amtsträger:

ein Bediensteter dieser Truppen;

3.
einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten:

eine Person, die bei den Truppen beschäftigt oder für sie tätig und auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug G. v. 19. Juni 2019 BGBl. I S. 844 m.W.v. 28. Juni 2019

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§ 336 Unterlassen der Diensthandlung


§ 336 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Bekämpfung der Korruption G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2025 m.W.v. 26. November 2015

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§ 337 Schiedsrichtervergütung


§ 337 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.



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