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Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Teil 3 Durchbeförderung

§ 35 Durchbeförderungsunterlagen (Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts)



(1) Eine Durchbeförderung an den Gerichtshof nach Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ist auf dessen Ersuchen nur zulässig, wenn die in Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe b Ziffern i bis iii des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.

(2) Für eine Durchbeförderung an den Vollstreckungsstaat muss zusätzlich zu den in Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts genannten Unterlagen eine Urkunde des Vollstreckungsstaates aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung der vom Gerichtshof verhängten Strafe ergibt oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden ist, vorgelegt werden.

(3) Ersucht der Überstellungsstaat um Durchbeförderung an den Gerichtshof oder der Vollstreckungsstaat um Durchbeförderung zur Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Strafe, so ist neben den in Absatz 1 und bei Durchbeförderung an den Vollstreckungsstaat neben den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen eine Erklärung des Gerichtshofes beizufügen, aus der sich sein Einverständnis mit dem Ersuchen ergibt.


§ 36 Zuständigkeit



(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt das Oberlandesgericht. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Örtlich zuständig ist

1.
im Falle der Durchbeförderung auf dem Land- oder Seeweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überstellt werden wird,

2.
im Falle der Durchbeförderung auf dem Luftweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die erste Zwischenlandung stattfinden soll.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig.


§ 37 Durchbeförderungsverfahren (Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe c des Römischen Statuts)



(1) Erscheint die Durchbeförderung zulässig, so wird der Verfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten.

(2) 1Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durchbeförderungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. 2§ 12 Abs. 2, § 20 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Die Durchbeförderung darf nur bewilligt werden, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.

(4) 1Der Durchbeförderungshaftbefehl ist dem Verfolgten unverzüglich nach seinem Eintreffen im Inland bekannt zu geben. 2Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

(5) 1Kann die Durchbeförderung voraussichtlich nicht bis zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich, spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Inland, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. 2Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 3Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 4Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Durchbeförderungshaftbefehl oder gegen die Zulässigkeit der Durchbeförderung erheben will. 5§ 14 Abs. 5 und § 16 gelten entsprechend.

(6) 1§ 12 Abs. 3, §§ 18, 23 Abs. 1, 2 und 5, § 33 gelten entsprechend. 2§ 17 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. 3§ 31 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vorliegt, wenn

1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint oder

2.
ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann.

(7) Die bei einer Durchbeförderung übernommenen Gegenstände können ohne besonderes Ersuchen gleichzeitig mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben werden.