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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung - GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln

Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Geflügelpest

Teil 2 Nach amtlicher Feststellung

§ 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission



(1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anordnen, soweit

1.
eine zustimmende Entscheidung der Kommission zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und

2.
bei gehaltenen Vögeln

a)
Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und die Geflügelpest sich auszubreiten droht,

b)
Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Einschleppung der Geflügelpest in das Inland befürchten lässt.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Genehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der die Angaben nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 enthält.

(3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1

1.
geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand,

2.
Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder

3.
gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impfgebiet gelegenen Bestand

verbracht werden.

(4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9 entsprechend.


§ 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets



1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets von

1.
gehaltenen Vögeln, soweit

a)
die Vögel gegen Geflügelpest geimpft worden sind,

b)
die Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind und

c)
sichergestellt ist, dass die Vögel in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel gehalten wird,

2.
Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass

a)
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und

b)
das Geflügel vor dem Verbringen nach Nummer 1 Buchstabe a untersucht worden ist,

3.
Eintagsküken, soweit sie aus Bruteiern geschlüpft sind,

a)
deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,

b)
die aus einem Bestand stammen, dessen gehaltene Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind, und

c)
die vor dem Versand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde desinfiziert und in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei befördert worden sind,

4.
Bruteiern, die die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen,

5.
Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen, dessen Legehennen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind und die unmittelbar

a)
in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle verbracht und dort in Einwegpackungen verpackt werden oder

b)
in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 muss ferner sichergestellt sein, dass die Eintagsküken in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel gehalten wird.


§ 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet



(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen gehaltener Vögel aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand

1.
in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit die gehaltenen Vögel nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass

a)
sie in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten wird und

b)
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

2.
in eine Schlachtstätte außerhalb des Impfgebiets, soweit Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte verbracht wird und sichergestellt ist, dass

a)
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und

b)
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit die Eintagsküken

1.
nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind,

2.
aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nr. 3 erfüllen und

3.
in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten wird.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit im Falle von

1.
Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37 Satz 1 Nr. 3,

2.
Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nr. 5

erfüllt werden.

(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem Geflügel gewonnen worden ist, soweit im Falle der Gewinnung von Fleisch von

1.
geimpftem Geflügel

a)
die Tiere mit einem Impfstoff geimpft worden sind, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden,

b)
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

c)
die Tiere längstens 48 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind und

d)
sichergestellt ist, dass die Tiere in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte verbracht werden, oder

2.
nicht geimpftem Geflügel die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.


§ 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets



Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen von

1.
gehaltenen Vögeln von außerhalb des Impfgebiets in einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen Standort, soweit sichergestellt ist, dass dort kein Geflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird und die Vögel dort, soweit im Impfplan vorgesehen, gegen Geflügelpest geimpft werden,

2.
Geflügel von außerhalb des Impfgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

3.
Eintagsküken von außerhalb des Impfgebiets in einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen Standort, in dem kein Geflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird,

4.
Bruteiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt worden sind, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Brüterei, soweit die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

5.
Konsumeiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt worden sind, soweit sichergestellt ist, dass die Eier

a)
in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten, im Impfgebiet gelegenen Packstelle in Einwegpackungen verpackt werden oder

b)
in einem im Impfgebiet gelegenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, der die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt, nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.


§ 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung



1Soweit eine Notimpfung nach § 36 Abs. 1 angeordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 untersuchen zu lassen. 2Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach Satz 1 öffentlich bekannt.


§ 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln



Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.


§ 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge



1Abweichend von § 36 Abs. 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit

1.
sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und

2.
die Maßregeln nach § 36 Abs. 3 eingehalten werden.

2Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.