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Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung - BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 4 Zusätzliche Anforderungen in Zone 2

§ 37 Schallsignalanlage



(1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen, auf der Elbe unterhalb des Hamburger Hafens, auf dem Nord-Ostsee-Kanal, auf der Kieler Förde und auf der Trave unterhalb von Herrenwyk muß ein Wasserfahrzeug mit Antriebsmaschine mit einer betriebsfähigen Schallsignalanlage ausgerüstet sein, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 genügt. Auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 reicht eine Schallsignalanlage aus, die den auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 notwendigen Anforderungen genügt.

(2) Ein Wasserfahrzeug von 20 m Länge oder mehr muß mit einer Schallsignalanlage ausgerüstet sein, die in einem Abstand von 1 m vom Schallsender einen Schalldruckpegel von 132 (+ 2 - 3) dB(A) erzeugt. Die Grundfrequenz muß dabei zwischen 130 und 350 Hz liegen. Schleppboote und Schubboote müssen in jedem Fall nach Satz 1 ausgerüstet sein.

(3) Ein Wasserfahrzeug von weniger als 20 m, aber mindestens 12 m Länge muß mit einer Schallsignalanlage ausgerüstet sein, die in einem Abstand von 1 m von dem Schallsender einen Schalldruckpegel von 122 (+- 2) dB(A) erzeugt. Die Grundfrequenz muß dabei zwischen 250 und 700 Hz liegen.

(4) Das Baumuster der Schallsignalanlage muß vom Deutschen Hydrographischen Institut zugelassen sein.

(5) Die Schallsignalanlage muß mit einem Zulassungszeichen versehen sein, das aus dem Symbol eines Ankers, den Buchstaben "DHI" und einer Zulassungsnummer besteht.

(6) Auf allen Wasserstraßen der Zone 2 muß ein Wasserfahrzeug mit einer Glocke ausgerüstet sein. Beträgt seine Länge 100 m oder mehr, so muß zusätzlich ein Gong vorhanden sein.


§ 38 Radargerät



(1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen, auf der Elbe unterhalb des Hamburger Hafens, auf dem Nord-Ostsee-Kanal, auf der Kieler Förde und auf der Trave unterhalb von Herrenwyk müssen Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe, die länger als 90 m sind oder die gefährliche Güter im Sinne des § 30 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung geladen haben, sowie Fahrgastschiffe und Fähren mit einem betriebsfähigen für die Binnenschiffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet sein. Die gleiche Ausrüstung müssen Schleppverbände und Schubverbände, deren Verbandslänge mehr als 90 m beträgt, während der Fahrt auf den in Satz 1 genannten Wasserstraßen haben, anderenfalls die technische Zulassung zum Verkehr für die jeweilige Fahrt nicht gilt. Ein Radargerät oder ein Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ist für die Binnenschiffahrt geeignet, wenn sein Baumuster vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassen ist.

(2) Ein für den Einsatz in der Seeschiffahrt bestimmtes Radargerät darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils geltenden Fassung geprüft und zugelassen worden ist.

(3) Das Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ist nicht erforderlich, wenn auf dem Schiff ein Kreiselkompaß betriebsfähig eingebaut ist, der mit einem elektrischen Ausgang zur Übertragung eines Signals für die Drehgeschwindigkeit des Schiffes ausgestattet ist, der die Umsetzung des Signals in einem Anzeigegerät ermöglicht. Das Gerät ist ebenfalls nicht erforderlich bei Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal.

(4) Auf Antrag kann die Schiffsuntersuchungskommission bei Gütermotorschiffen, die länger als 90 m sind, und bei Fahrgastschiffen bis zu einer Länge von 25 m von dem Erfordernis nach Absatz 1 befreien, wenn die Ausrüstung mit einem Radargerät einschneidende bauliche Veränderungen, insbesondere am Steuerhaus, erforderlich macht. Wenn Befreiung gewährt worden ist, darf das Fahrzeug auf den in Absatz 1 genannten Wasserstraßen nur bei Tageslicht und bei sichtigem Wetter verkehren. Die Auflage wird in das Schiffszeugnis eingetragen.




§ 39 Kompaß



(1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser unterhalb von Brake, auf der Elbe unterhalb des Hamburger Hafens sowie auf der Kieler Förde müssen Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe, die länger als 45 m sind oder die gefährliche Güter im Sinne des § 30 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung geladen haben, sowie Fahrgastschiffe, Schleppboote und Schubboote mit einem Kreiselkompaß oder mit einem regulierten Magnetkompaß ausgerüstet sein.

(2) Der Kompaß darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils geltenden Fassung geprüft und zugelassen worden ist.

(3) Der Kompaß muß vor dem Einbau vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie geprüft sein.

(4) Der Kompaß muß nach Richtlinien an Bord eingebaut sein, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu erlassen und im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.

(5) Der Kompaß muß vor Inbetriebnahme vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie reguliert sein. Der Regulierer prüft zugleich den ordnungsgemäßen Einbau nach Absatz 4. Er stellt eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau und die durchgeführte Regulierung aus. Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.

(6) Auf Antrag kann die Schiffsuntersuchungskommission von dem Erfordernis nach Absatz 1 befreien, wenn der Einbau eines Kompasses einschneidende bauliche Veränderungen am Steuerhaus erfordert. Wenn Befreiung gewährt worden ist, darf das Fahrzeug auf den in Absatz 1 genannten Wasserstraßen nur bei Tageslicht und bei sichtigem Wetter verkehren. Die Auflage wird in das Schiffszeugnis eingetragen.


§ 40 Rettungsmittel und Beiboote



(1) Einzel- und Sammelrettungsmittel nach § 7.04 und § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung müssen aus seewasserbeständigen Werkstoffen bestehen. Weichlötungen sind nicht zulässig.

(2) Hohlkörper nicht aufblasbarer Rettungsmittel müssen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen mit einem Schraubverschluß versehen sein.

(3) Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungsringe muß mit je einer 28 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine, ein weiteres Drittel muß mit je einem selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein. Selbstzündende Lichter, die auf Tankschiffen verwendet werden, müssen batteriebetrieben sein.

(4) Als Sammelrettungsmittel sind auch Mehrkammer-Schlauchboote zugelassen. Diese müssen mindestens den Anforderungen nach § 11.09 Nr. 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen. Schlauchboote müssen an Bord stets einsatzbereit gelagert sein.

(5) Rettungsmittel, die für den Gebrauch in der Seeschiffahrt zugelassen sind, werden Rettungsmitteln nach Absatz 1 gleichgestellt.

(6) Für jede an Bord befindliche Person muß ein Platz in oder auf einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein.

(7) Sofern ein Beiboot nach § 7.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an Bord nicht untergebracht werden kann, genügt ein Schlauchboot nach Absatz 4.


§ 41 Sonstige Ausrüstung



(1) An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an Bord sein

1.
die in § 7.02 Nr. 1 Buchstaben c bis g, i, k und m bis o und Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung aufgeführten Ausrüstungsgegenstände,

2.
die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung und in der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind,

3.
vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter

a)
für die Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte beim Stilliegen,

b)
für die Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe und schwimmender Geräte,

c)
für die Nachtbezeichnung stilliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern,

4.
eine Sprechfunkanlage, die für den internationalen beweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zugelassen ist und mindestens die Kanäle 1 bis 28 aufweist,

5.
ein Doppelglas (mindestens 7 x 50),

6.
ein Handlot oder ein Echolot,

7.
amtliche Seekarten der neuesten Ausgabe,

8.
der Wortlaut der Seestraßenordnung und der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.

(2) Barkassen und andere kleine Wasserfahrzeuge bedürfen keines Landstegs. Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 gilt nicht für Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.