(860-5)
Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel
2 Nr. 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 47b wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" und die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes" durch das Wort „Kurzarbeitergeldes" ersetzt.
- 2.
- In § 49 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- 3.
- In § 192 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.
- 4.
- § 232a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 5.
- In § 249 Abs. 2 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- 6.
- § 257 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
(860-6)
Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.
- 2.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.
- 3.
- § 163 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.
- b)
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.
- 4.
- § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer la werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.
- b)
- In Nummer 9 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.
(860-7)
Das
Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort Kurzarbeitergeld" das Wort , Winterausfallgeld" gestrichen.
- 2.
- In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort oder" ersetzt und nach dem Wort Kurzarbeitergeld" die Wörter oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- 3.
- In § 52 Nr. 2 wird nach dem Wort Kurzarbeitergeld" das Wort , Winterausfallgeld" gestrichen.
(860-9)
In §
47 Abs. 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, werden die Wörter Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort Kurzarbeitergeld" ersetzt.
(860-11)
Das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.
- 2.
- In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- 3.
- § 60 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „und Winterausfallgeld" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Arbeit und Soziales" ersetzt.
- 4.
- § 61 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
(2126-13)
§
56 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort Kurzarbeitergeld" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 9 werden die Wörter Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld" durch die Wörter Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld" ersetzt.
(800-19-4)
In §
7 Abs. 2 Satz 3 des
Aufwendungsausgleichsgesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) werden nach dem Wort Kurzarbeitergeld" die Wörter oder Winterausfallgeld" gestrichen.