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Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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Zweiter Teil Zu erfüllende Ansprüche

§ 4 Ansprüche aus der Nachkriegszeit



(1) Zu erfüllen sind

1.
Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäfte begründet worden sind;

2.
Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind;

3.
die nach dem 31. Juli 1945 enstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei

1.
Ansprüchen auf Herausgabe von Grundstücken im Sinne des § 2 Nr. 2 und Ansprüchen, die auf einer Beeinträchtigung der in § 2 Nr. 3 bezeichneten Art beruhen; § 19 bleibt unberührt;

2.
Ansprüchen auf Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger anderen öffentlichen Rechtsträgern entstanden sind; insoweit bleibt eine gesetzliche Regelung vorbehalten.


§ 5 Versorgungs- und Schadensersatzansprüche



(1) Zu erfüllen sind

1.
Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die der Versorgung der Berechtigten dienen oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, sowie Ansprüche aus der Kapitalisierung derartigen Renten, soweit Leistungen aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 31. März 1950 geschuldet werden. Bei Rentenansprüchen, die auf Grund oder in sinngemäßer Anwendung des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1235) zuerkannt worden sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß sie in der Höhe zu erfüllen sind, in der sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründet wären;

2.
Ansprüche (§ 1), die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei

1.
Ansprüchen auf Zahlung von Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137);

2.
Ansprüchen auf Zahlung von Liquidationsrenten zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden;

3.
Ansprüchen, die unmittelbar oder mittelbar auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beruhen;

4.
Ansprüchen, die auf Rechtsverhältnissen der in Artikel 131 des Grundgesetzes bezeichneten Art beruhen.

Insoweit verbleibt es bei den bundesgesetzlichen Regelungen.

(3) § 8 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird aufgehoben. Aus § 7 des vorbezeichneten Gesetzes können Ansprüche der Geschädigten gegen den Bund nicht hergeleitet werden. Auf Grund des Zweiten Überleitungsgesetzes durch Rechtsgeschäfte oder gerichtliche Entscheidungen bereits zuerkannte Ansprüche werden durch die Vorschriften dieses Gesetze nicht berührt.


§ 6 Wohnsitzvoraussetzungen



(1) Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzung zu erfüllen, daß sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen natürlichen Personen, die

1.
am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1956 anerkannt hatte, oder

2.
am 31. Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, demgegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) wirksam ist oder wird, oder

2a.
nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne daß sie dort durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind und am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezember 1964 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben oder

3.
nach dem 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz begründet haben oder begründen oder ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen

a)
als Vertriebene (Aussiedler) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben oder ausgesiedelt worden sind, verlassen haben; hierbei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; oder

b)
als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes oder

c)
als Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder

d)
im Wege der Familienzusammenführung mit einer Person, die schon am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder unter Buchstaben a, b oder c oder unter Nummer 2a fällt. Als Familienzusammenführung gilt die Zusammenführung

aa)
von Ehegatten,

bb)
von minderjährigen Kindern zu den Eltern,

cc)
von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist,

dd)
von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern,

ee)
von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu den Eltern,

ff)
von minderjährigen Kindern zu den Großeltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,

gg)
von Minderjährigen oder Hilfsbedürftigen zu Geschwistern, wenn Verwandte der geraden Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können.

Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt als hilfsbedürftig.

(2) Standen oder stehen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art einer Erbengemeinschaft oder ehelichen Gütergemeinschaft zu, so sind die Ansprüche auch dann zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in der Person eines der Mitberechtigten gegeben sind.


§ 7 Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen



(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus einem gegenseitigen Vertrag, den ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 geschlossen hat und der bis zu diesem Zeitpunkt von dem anderen Vertragsteil nicht vollständig erfüllt war, wenn der an dem Vertrag beteiligte Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Vermögens- oder Aufgabennachfolger nach dem 31. Juli 1945 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erfüllung des Vertrages verlangt oder eine Leistung oder Teilleistung als Erfüllung angenommen oder in sonstiger Weise erklärt hat, daß er an dem Vertrag festhalte. Sind die beiderseitigen Leistungen teilbar, so sind die Ansprüche nur insoweit zu erfüllen, als sie einer nach dem 31. Juli 1945 erbrachten Teilleistung des anderen Vertragsteils entsprechen.

(2) Steht einem Rechtsträger des § 1 Abs. 1 auf Grund des gegenseitigen Vertrages ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück oder Verschaffung eines Erbbaurechts zu und befindet sich das Grundstück im Besitz des Rechtsträgers oder seines Vermögens- oder Aufgabennachfolgers, so kann die Erklärung, daß an dem Vertrag festgehalten werde, noch innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden. Verlangt der andere Vertragsteil von dem Besitzer des Grundstücks oder dem Anspruchsschuldner (§ 25) die Abgabe einer Erklärung, ob an dem Vertrag festgehalten werde, so kann diese Erklärung nur innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Zugang des Verlangens abgegeben werden. Die Frist wird auch dadurch in Lauf gesetzt, daß der andere Vertragsteil die Abgabe der Erklärung vom Bund verlangt.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei

1.
Ansprüchen aus einer vor dem 1. August 1945 begangenen Vertragsverletzung,

2.
Ansprüchen, die daraus hergeleitet werden, daß eine auf Grund des Vertrages zurückzugebende Sache vor dem 1. August 1945 verändert oder verschlechtert worden oder untergegangen ist oder aus einem anderen vor dem 1. August 1945 eingetretenen Grunde nicht zurückgegeben werden kann.


§ 8 Auflösung von Verträgen



(1) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Art innerhalb der in § 7 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Fristen erklärt worden, daß an dem Vertrag festgehalten werde, so kann der andere Vertragsteil von dem Vertrag zurücktreten, wenn und soweit ihm nach den Umständen die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Die Rücktrittserklärung kann gegenüber dem an dem Vertrag beteiligten Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Vermögens- oder Aufgabennachfolger oder in jedem Fall gegenüber dem Bund abgegeben werden. Der Rücktritt kann nur innerhalb von drei Monaten erklärt werden. Die Frist beginnt

1.
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Erklärung, daß an dem Vertrag festgehalten werde, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugegangen ist,

2.
mit dem Zugang einer solchen Erklärung, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugegangen ist.

(2) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Art nicht innerhalb der in § 7 Abs. 1 und 2 bezeichneten Fristen erklärt worden, daß an dem Vertrag festgehalten werde, so gilt der Vertrag als mit dem 31. Juli 1945 aufgelöst.

(3) Soweit ein Rücktritt nach Absatz 1 erklärt ist oder der Vertrag nach Absatz 2 als aufgelöst gilt, hat jeder Vertragsteil eine auf Grund des Vertrages empfangene Leistung dem anderen Vertragsteil nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugewähren. Eine Verpflichtung der Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) zur Rückgewähr einer vor dem 1. August 1945 empfangenen Leistung besteht jedoch nicht. Weitergehende Ansprüche der Vertragsteile aus Rechten an einer Sache oder an einem Recht bleiben unberührt, soweit sich nicht aus §§ 19, 20 etwas anderes ergibt.


§ 9 Ansprüche aus Grundstücksübereignungen



(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. Ansprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind, sind in Höhe des Betrages zu erfüllen, der in entsprechender Anwendung der §§ 45, 46 der Insolvenzordnung zu ermitteln ist. Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maßgeblich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für grundstücksgleiche Rechte.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Ansprüche (§ 1), die auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schutzbereichgesetzes vom 11. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2066) geschuldet werden, wenn das in Anspruch genommene Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist.

(3) War bei einer Enteignung auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht die Entschädigung vor dem 1. Juli 1944 nicht rechtskräftig festgesetzt, so kann, sofern der Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz zu erfüllen ist, die Festsetzung der Entschädigung oder die Änderung der Festsetzung durch Klage im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn das Reichsverwaltungsgericht über die Entschädigung entschieden hat. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht ganz oder zum größeren Teil belegen ist. Die Klage kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden; diese Frist gilt als eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Auf das gerichtliche Verfahren sind die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Ablauf der Frist, die in Artikel III der Verordnung des Zentral-Justizamts für die Britische Zone über die Abwicklung von Entschädigungsansprüchen auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 27. April 1948 in der Fassung der Verordnung vom 5. Januar 1949 (Verordnungblatt für die Britische Zone 1948 S. 110; 1949 S. 16) bestimmt war, steht der Klageerhebung nicht entgegen.


§ 10 Ansprüche aus Grundpfandrechten



Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten und Schiffshypotheken sowie die durch diese Pfandrechte gesicherten Ansprüche, soweit die Pfandrechte auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ruhen oder in einem Schiffsregister oder Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und vor dem 1. August 1945 bestellt worden sind.


§ 11 Ansprüche auf Nutzungsentschädigung



Ansprüche (§ 1) auf Nutzungsentschädigung, die auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis beruhen und für die Zeit nach dem 31. Juli 1945 geschuldet werden, sind zu erfüllen, wenn und soweit der Besitz an der Sache nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses Gesetzes von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern oder im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensgegenständen dieser Rechtsträger von anderen für diese zu handeln befugten Rechtsträgern in Anspruch genommen worden ist. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach dem ortsüblich angemessenen Entgelt, Werterhöhungen, die auf Maßnahmen der Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) beruhen, bleiben hierbei außer Betracht. Die Nutzungsentschädigung gilt als im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Sache vereinbart.


§ 12 Ansprüche aus Verwahrungen



Zu erfüllen sind

1.
Ansprüche (§ 1) auf Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern für einen anderen verwahrt oder verwaltet worden sind, soweit die Vermögensgegenstände bei den Anspruchsschuldnern (§ 25) noch vorhanden sind;

2.
Ansprüche (§ 1) auf Schadensersatz, die auf einer Verletzung der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse beruhen, soweit die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nach dem 31. Juli 1945 im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden ist.


§ 13 Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen



Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Erteilung von Auskünften, Quittungen, Arbeitsbescheinigungen, Zeugnissen und ähnlichen Bescheinigungen sowie auf Abgabe von Erklärungen gegenüber den öffentlichen Registerbehörden, den Grundbuchämtern und dem Deutschen Patentamt, soweit der Inhalt der Register und Grundbücher mit der wirklichen Rechtslage nicht mehr im Einklang steht.


§ 14 Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen



Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1), soweit durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch der Bund, ein Land oder ein sonstiger öffentlicher Rechtsträger mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger dem Grunde oder der Höhe nach zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines solchen Rechtsträgers festgestellt worden ist.


§ 15 Ausgleichsansprüche



Haftet neben einem der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger wegen eines nach diesem Gesetz zu erfüllenden Anspruchs (§ 1) ein anderer als Gesamtschuldner, so ist der diesem Gesamtschuldner zustehende Ausgleichsanspruch (§ 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erfüllen. Ist der Anspruch (§ 1) nach diesem Gesetz nur zum Teil zu erfüllen, so ist auch der Ausgleichsanspruch nur zu einem entsprechenden Teil zu erfüllen.