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Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Anzeigenverordnung - AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Anzeigen nach § 10 Abs. 5 Satz 7, Abs. 5a Satz 7 und Abs. 7 Satz 6 KWG (Marktpflege)



Anzeigen nach § 10 Abs. 5 Satz 7, Abs. 5a Satz 7 und Abs. 7 Satz 6 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.


§ 5 Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 KWG (Abzugskredite)



(1) Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Anzeigen müssen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5 KWG maßgeblichen Vomhundertsatzes, die Kreditbedingungen sowie die gestellten Sicherheiten enthalten. Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 3 KWG sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.

(2) Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 KWG angezeigte Kredite sind nicht erneut nach § 10 Abs. 8 Satz 3 KWG anzuzeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.


§ 6 Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG (Begründung, Veränderung oder Aufgabe bestimmter Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen)



Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a KWG" (Anlage 3) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.