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Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV)

V. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch § 7 V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690
Geltung ab 06.08.1996; FNA: 7631-1-23 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Rückgewährrichtsatz für den Altbestand



Für Versicherungsverträge, auf die § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, beträgt der Rückgewährrichtsatz 90 vom Hundert.


§ 5 Normrisikoüberschuß



(1) Der Normrisikoüberschuß errechnet sich aus dem Normierungsfaktor durch Vervielfachen mit dem Risikoergebnis.

(2) Das Risikoergebnis ist die Summe aus dem Sterblichkeitsergebnis des Altbestands an selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04 Spalte 03), dem Ergebnis aus sonstigem Risiko des Altbestands (Betrag in Nachweisung 213 Zeile 05 Spalte 03) und dem Risikoergebnis des in Rückdeckung gegebenen selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft des Altbestands (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 12 und 13 Spalte 03).

(3) Der Normierungsfaktor ist das Verhältnis der Summe aus den rechnungsmäßigen Zinsen und den Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung aller Lebensversicherungsunternehmen zu der Summe aus den Risikoergebnissen und den Nettokapitalerträgen aller Lebensversicherungsunternehmen. Der in vom Hundert ausgedrückte Faktor wird auf zwei Dezimalen gerundet.

(4) Die rechnungsmäßigen Zinsen ergeben sich aus den rechnungsmäßigen Zinsen für den Altbestand des selbst abgeschlossenen Geschäfts (Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18 Spalte 03), in dem

1.
die anteilig auf den Altbestand entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellung abgesetzt werden (Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 12 Spalte 03) und

2.
bei der Berechnung der rechnungsmäßigen Zinsen auf die Deckungsrückstellung (Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 11 Spalte 03) diejenigen Beträge, die aus Erträgen des Anlagestocks der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, stammen, unberücksichtigt bleiben und, sofern der Jahresmittelwert des Bilanzpostens "noch nicht fällige Ansprüche" der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer bezogen auf den Altbestand (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T) den Jahresmittelwert der für den Altbestand gebildeten Rückstellung für Beitragsrückerstattung (berechnet aus den Beträgen in Nachweisung 110 Zeile 19 Spalte 03) übersteigt, rechnungsmäßige Zinsen für diesen Differenzbetrag hinzugerechnet werden. Der Jahresmittelwert ist das arithmetische Mittel der Beträge jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre.

(5) Die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Altbestand ergibt sich aus den Aufwendungen für Beitragsrückerstattung für den Altbestand (Betrag in Nachweisung 110 Zeile 08 Spalte 03), wobei Erträge und Aufwendungen des Anlagestocks der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, unberücksichtigt bleiben. Als Aufwendungen für Beitragsrückerstattung gelten auch die auf die Direktgutschrift von Überschußanteilen entfallenden Aufwendungen für den Altbestand (Betrag in Nachweisung 213 Zeile 18 Spalte 03). Bei der Direktgutschrift bleibt der Anteil unberücksichtigt, der auf den Anlagestock der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, entfällt.

(6) Die Nettokapitalerträge für den Altbestand ergeben sich aus dem Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva des Altbestandes zu den mittleren zinstragenden Passiva des Gesamtbestandes, die entsprechend § 6 Abs. 2 zu ermitteln sind, durch Vervielfachen mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04). Bei dieser Berechnung bleiben die in den in Satz 1 genannten Aufwands- und Ertragsposten enthaltenen Erträge und Aufwendungen des Anlagestocks der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, unberücksichtigt.


§ 6 Normzinsertrag



(1) Der Normzinsertrag errechnet sich aus dem Normierungsfaktor durch Vervielfachen mit den mittleren zinstragenden Passiva und dem Durchschnittszins.

(2) Die mittleren zinstragenden Passiva berechnen sich durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft des Altbestandes (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 T) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern aus dem Altbestand (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T) und vermindert um den Bilanzposten "noch nicht fällige Ansprüche" der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer des Altbestandes (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T). Dabei ist dieser Bilanzposten jedoch höchstens in Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Altbestand (Betrag in Nachweisung 110 Zeile 19 Spalte 03) abzugsfähig.

(3) Der Durchschnittszins ist das Verhältnis der von allen Lebensversicherungsunternehmen aus dem Altbestand erzielten Nettokapitalerträge zu der Summe der mittleren zinstragenden Passiva aller Versicherungsunternehmen für den Altbestand. Der in vom Hundert ausgedrückte Durchschnittszins wird auf zwei Dezimalen gerundet.


§ 7 Näherungsverfahren



(1) Werden die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet, so ist das Näherungsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 anzuwenden. Eine Trennung des Zwischen- und des Altbestandes ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bei Wegfall der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 1 Abs. 2 gilt für den Zwischenbestand als erfüllt, wenn diese Mindestzuführung für sämtliche überschußberechtigten Versicherungsverträge des Alt- und Zwischenbestandes eingehalten wird. Hinsichtlich des Zwischenbestandes bleibt § 1 Abs. 1 erster Halbsatz unberührt.

(3) Die für die Berechnung der Rückgewährquote nach den §§ 5 und 6 benötigten Zahlenangaben, die aufgrund der gemeinsamen Abrechnung nicht getrennt für den Altbestand vorliegen, sind zu vervielfachen mit der Summe der mittleren zinstragenden Passiva des Altbestandes und zu teilen durch die Summe der mittleren zinstragenden Passiva der Versicherungsverträge, die auf den Alt- und den Zwischenbestand entfallen. Der Rückgewährrichtsatz für die näherungsweise ermittelte Rückgewährquote beträgt 92 vom Hundert.