1Soweit Rechtsverordnungen nach
§ 42j nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen.
2Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.
1Sofern sich die Umschulungsordnung (
§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (
§ 42k) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der
Anlage A oder der
Anlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (
§ 26 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (
§ 26 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (
§ 26 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen.
2Die
§§ 21 bis 24 gelten entsprechend.
Sofern die Umschulungsordnung (
§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (
§ 42k) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.
(2) 1Der Umschulende hat die Durchführung der beruflichen Umschulung unverzüglich vor Beginn der Maßnahme der Handwerkskammer schriftlich anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. 3Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der
§§ 42j und
42k gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
Behinderte Menschen (
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
(1)
1Regelungen nach den
§§ 38 und
41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen.
2Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen.
(2)
1Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in die Lehrlingsrolle (
§ 28) einzutragen.
2Der behinderte Mensch ist zur Gesellenprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.