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Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Kapitel 3 Gebühren

§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis



An Gebühren sind zu erheben

1.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro,

2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 124 Euro,

3.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 113 Euro.




§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU



An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.




§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte



An Gebühren sind zu erheben

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte

a)
mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro,

b)
mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 100 Euro,

2.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte

a)
für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 96 Euro,

b)
für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 93 Euro,

3.
für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 98 Euro,

4.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro,

5.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte 70 Euro.



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