Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Kapitel 3 Gebühren
§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU
§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

Kapitel 3 Gebühren

§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis


§ 44 hat 3 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

An Gebühren sind zu erheben

1.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro,

2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 124 Euro,

3.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 113 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 23. März 2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233 m.W.v. 1. April 2020

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§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU


§ 44a hat 4 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht G. v. 13. Juli 2017 BGBl. I S. 2350 m.W.v. 1. September 2017

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§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte


§ 45 hat 4 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

An Gebühren sind zu erheben

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte

a)
mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro,

b)
mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 100 Euro,

2.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte

a)
für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 96 Euro,

b)
für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 93 Euro,

3.
für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 98 Euro,

4.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro,

5.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte 70 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht G. v. 13. Juli 2017 BGBl. I S. 2350 m.W.v. 1. September 2017



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