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Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)


Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262

§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses



(1) 1Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und

2.
unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat (Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen eine andere Stelle als die Ausstellungsstelle eine Aktualisierung des Equidenpasses nach Artikel 28 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgenommen hat (Aktualisierungsstelle), an diese zurückzusenden hat.

2Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder verarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass

1.
der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit der Entsorgung oder Verarbeitung des toten Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbeitungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der Equidenpass bei der Abholung des toten Einhufers übergeben wird, und

2.
1die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte zuständige Behörde den Equidenpass

a)
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und

b)
an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.

2Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle erfolgen.

(2) 1Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Schlachtung

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und

2.
unter Angabe des Datums der Schlachtung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.

2Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs den Equidenpass abweichend von Satz 1 Nummer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vernichten und der Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, der Aktualisierungsstelle eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Vernichtung des Equidenpasses unter Angabe des Datums der Schlachtung und des Datums der Vernichtung des Equidenpasses zusenden. 3Die Zusendung hat unverzüglich nach der Schlachtung zu erfolgen. 4Befindet sich die Ausstellungsstelle oder die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann

1.
die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen oder

2.
die Zusendung der Bescheinigung abweichend von Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(3) 1Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Tötung

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und

2.
unter Angabe des Datums der Tötung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.

2Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Datums des Verlusts an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.




§ 44c Verbot der Übernahme



1Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer

1.
sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und

2.
sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.

2Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen entsprechend.




§ 44d Anzeige der Kennzeichnung



Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.