Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des
Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach §
264 des
Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
- 1.
- ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
- 2.
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- 3.
- Pflege in einer stationären Einrichtung und
- 4.
- häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson
geleistet.
Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege geleistet.