Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit
§ 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 48 Hilfe bei Krankheit
§ 49 Hilfe zur Familienplanung
§ 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 51 Hilfe bei Sterilisation

Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit

§ 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe


§ 47 wird in 11 Vorschriften zitiert

1Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. 2Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.

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§ 48 Hilfe bei Krankheit


§ 48 wird in 5 Vorschriften zitiert

Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.

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§ 49 Hilfe zur Familienplanung


§ 49 wird in 9 Vorschriften zitiert

1Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel geleistet. 2Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.

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§ 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft


§ 50 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden

1.
ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,

2.
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

3.
Pflege in einer stationären Einrichtung und

4.
häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson

geleistet.


Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 51 Hilfe bei Sterilisation


§ 51 wird in 9 Vorschriften zitiert

Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege geleistet.



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