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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung

Unterabschnitt 3 Aufstieg

§ 48 Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn



1Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. 2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.


§ 49 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung



1Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, so muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit geleistet hat, die mindestens dreimal so lang war wie die fachspezifische Qualifizierung oder die Hochschulausbildung. 2Auf die Erstattung kann auf Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.


Unterabschnitt 4 Sonstiges

§ 50 Laufbahnwechsel



(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) 1Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die mindestens folgenden zeitlichen Umfang haben muss:

1.
im einfachen Dienst: drei Monate,

2.
im mittleren Dienst: ein Jahr,

3.
im gehobenen und höheren Dienst: ein Jahr und sechs Monate.

2Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.