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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz

Abschnitt 3 KSA-Positionswert

§ 48 KSA-Positionswert



Der KSA-Positionswert einer KSA-Position ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 1 und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach § 50.


§ 49 KSA-Bemessungsgrundlage



(1) Die KSA-Bemessungsgrundlage ist für eine KSA-Position,

1.
wenn ihr kein Betrag des Marktwerts einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit zugeordnet ist, die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach Absatz 2,

2.
sonst die nach Absatz 3 zu bestimmende KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten.

(2) 1Die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten für eine KSA-Position ist

1.
bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition

a)
ihr Buchwert zuzüglich der als haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes anerkannten, den einzelnen Bilanzaktiva zuzuordnenden freien Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs abzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Gebührenabgrenzung und für das Abgeld auf Darlehen,

b)
soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage,

c)
die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden und kein nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigender Restwert eines Leasinggegenstands ist, der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus einerseits allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und andererseits jeder dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietenden Kaufoption,

d)
bei einem nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwerts, abzüglich des Barwerts von nach Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen,

2.
bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition

a)
der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese KSA-Position bilden,

b)
soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage,

3.
bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ihre Bemessungsgrundlage nach § 17,

4.
bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach § 14 Absatz 1 der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird,

5.
bei einer Aufrechnungsposition

a)
aus Derivaten ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 211,

b)
aus Geldforderungen und -schulden ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 212,

c)
aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 215,

6.
bei einer produktübergreifenden Aufrechnungsposition ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217,

7.
bei einer KSA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentraler Kontrahent nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, Null.

2Bei einer KSA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut derivative Adressenausfallrisikopositionen oder eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, gilt § 100 Abs. 11 und 12 entsprechend. 3Bei einer KSA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden.

(3) 1Hat ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 gewählt und der KSA-Position wenigstens eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit zugeordnet, ist die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach Absatz 2 um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor für diese KSA-Position nach § 188 und der KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten zu erhöhen. 2Für eine solche KSA-Position ist die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten das Maximum aus Null und der Differenz aus der nach Satz 1 erhöhten KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten und der Summe der nach Satz 3 bestimmten besicherten Teilbemessungsgrundlagen. 3Von der nach Satz 1 erhöhten KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten ist für jeden Teil des dieser KSA-Position zugeordneten Marktwertes einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ein Betrag in Höhe des Produkts aus

1.
dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten für den der KSA-Position zugeordneten Teil des Marktwertes der finanziellen Sicherheit und

2.
dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf die KSA-Position

als besicherte Teilbemessungsgrundlage abzuspalten. 4Der Marktwert der finanziellen Sicherheit ist um den nach Satz 3 der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern.




§ 50 KSA-Konversionsfaktor



(1) 1Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für

1.
den nicht in Anspruch genommenen Teil unmittelbar kündbarer Kreditlinien nach § 51 0 Prozent,

2.
den nicht in Anspruch genommenen Teil nicht unmittelbar kündbarer Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr 20 Prozent,

3.
den nicht in Anspruch genommenen Teil nicht unmittelbar kündbarer Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 50 Prozent,

4.
Dokumentenakkreditive,

a)
die durch Warenpapiere besichert sind, 20 Prozent,

b)
sonst 50 Prozent,

5.
Geschäfte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,

6.
unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien

a)
100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kreditsubstituts haben,

b)
sonst 50 Prozent,

7.
Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 50 Prozent,

8.
in jedem anderen Fall 100 Prozent.

2Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition in einer noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisikoposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.

(2) Auf Adressenausfallrisikopositionen, die KSA-Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 3 sind, finden die KSA-Konversionsfaktoren nach § 239 Abs. 2 oder 3 Anwendung.




§ 51 Unmittelbar kündbare Kreditlinie



Für die Bestimmung des KSA-Konversionsfaktors gilt eine Kreditlinie als unmittelbar kündbar, wenn das Institut ein fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht hat oder eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar den Wegfall der eingeräumten Kreditlinie bewirkt. Für eine Kreditlinie, die eine der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete KSA-Position bildet, steht einer Einschränkung des Kündigungsrechts eines Instituts infolge zwingender verbraucherschützender Rechtsvorschriften einer Behandlung des Kündigungsrechts als fristlos und unbedingt nicht entgegen. Das Institut muss die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwachen und über ein internes Steuerungs- und Überwachungssystem verfügen, um Bonitätsverschlechterungen des Schuldners unverzüglich zu erkennen.