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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung - MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 31 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d und g, Nr. 7 und 9 Buchstabe d des Gesetzes

§ 49 Vergütung der Steuer für Flüssiggase und schweres Heizöl



(1) Auf Antrag wird die Steuer für Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes, die nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes versteuert worden sind oder für die eine Nachsteuer nach § 35 des Gesetzes in der jeweils am 1. April 1999 oder 1. Januar 2000 geltenden Fassung entstanden ist, bis auf den Betrag nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes in dem Umfang vergütet, in dem sie nachweislich für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes verwendet worden sind.

(2) Auf Antrag wird die Steuer in Höhe von 25,00 Deutsche Mark je 1.000 Kilogramm für Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in dem Umfang vergütet, in dem sie in Anlagen, die nicht ausschließlich der Erzeugung von Wärme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes dienen, zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind.

(3) Wer eine Vergütung nach Absatz 1 oder 2 regelmäßig in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

(4) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Mineralöle zu beantragen, die innerhalb eines Vergütungsabschnitts zu Zwecken nach Absatz 1 oder 2 verwendet worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.

(5) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr als Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich vergüten.

(6) Die für Zwecke nach Absatz 2 jeweils verwendeten Mineralölmengen dürfen geschätzt werden, wenn sich diese nicht auf andere Weise ermitteln lassen.


§ 50 Erstattung oder Vergütung der Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe



(1) Auf Antrag wird die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe Luftfahrtunternehmen und Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes erstattet oder vergütet, die sie im Steuergebiet versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet haben.

(2) Wer eine Erstattung oder Vergütung regelmäßig in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und dabei die in § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchstabe a und c bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Er hat für jedes Luftfahrzeug, das für steuerfreie Flüge eingesetzt wird, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:

1.
Tag und Art des Fluges,

2.
Startplatz, Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwischenlandung,

3.
Flugdauer,

4.
Art und Mengen der übernommenen und verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffe.

Die Aufzeichnungen sind monatlich abzuschließen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach den Sätzen 2 und 3 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts für steuerfreie Flüge verwendeten Luftfahrtbetriebsstoffe zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Erstattung oder Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Erstattung oder Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.

(4) Der Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich erstatten oder vergüten.


§ 51 Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer bei Vermischungen von leichtem Heizöl mit anderem Gasöl



(1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus leichtem Heizöl (§ 1 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung) und anderem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes erlassen, erstattet oder vergütet, wenn die Gemische

1.
bei Spülvorgängen nach § 10 der Heizölkennzeichnungsverordnung oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und

2.
nachweislich verheizt oder ermäßigt versteuertem leichtem Heizöl zugeführt worden sind.

Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind.

(2) Antragsberechtigt ist der Inhaber des Betriebs, der nach § 10 der Heizölkennzeichnungsverordnung zum Spülen zugelassen ist, für Gemische, die versehentlich entstanden sind, der Verfügungsberechtigte.

(3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Antragsberechtigten zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Für Betriebe, die regelmäßig Mineralölsteuer entrichten, gilt § 48 sinngemäß. Andere Betriebe haben die Anmeldung für Gemische, die beim Spülen in einem Kalenderhalbjahr angefallen sind, jeweils bis zum 20. Tag des auf das Kalenderhalbjahr folgenden Monats, für Gemische, die versehentlich entstanden sind, unmittelbar nach Feststellung der Vermischung abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Erstattung oder Vergütung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen über die Versteuerung und Herkunft der Gemischanteile beizufügen und die Erstattung oder Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden. Das Hauptzollamt kann monatliche Anträge zulassen, wenn der durchschnittliche Monatsbetrag mindestens 250 Euro beträgt.


Zu § 31 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes

§ 52 Vergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff



(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.

(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,

2.
die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben.

(3) Nicht begünstigt sind

1.
Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen gehörten,

2.
Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

(4) Die Vergütung ist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von Benzin oder Dieselkraftstoff an den Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein.

(5) Die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den Antrag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungsantrag eine vom Antragsteller selbst unterschriebene und vom Leiter der ausländischen Vertretung oder seinem Stellvertreter unter Beifügung des Dienststempelabdrucks bescheinigte Erklärung übergeben wird, aus der hervorgeht, daß sie zu den nach Absatz 2 Nr. 2 begünstigten Personen gehören und Gründe, die die Begünstigung nach Absatz 3 ausschließen, nicht vorliegen. Die Steuer wird nicht vergütet für Benzin und Dieselkraftstoff, die in Fahrzeugen verbraucht worden sind, die für eine ausländische Vertretung oder für andere Begünstigte zugelassen, jedoch nichtbegünstigten Dritten zur ständigen Benutzung überlassen worden sind. Eine entsprechende Erklärung ist mit jedem Antrag abzugeben.

(6) Die Vergütung soll, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, erst beantragt werden, wenn die vergütungsfähige Menge 300 Liter erreicht. Sie muß jedoch spätestens in dem auf den Bezug folgenden Kalenderjahr beantragt werden. Der Antrag muß alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über ihn entschieden, können weitere Ansprüche für den gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden. Vergütungen werden nicht gewährt für den Abrechnungszeitraum, für den eine gefälschte, verfälschte oder für andere als die angegebenen Fahrzeuge erteilte Rechnung vorgelegt wird.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im einzelnen Fall zulassen, daß die Steuer unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 genannten ausländischen Vertretungen vergütet wird, wenn die Entsendestaaten diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unterhalten.


Zu § 31 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes

§ 53 Erstattung oder Vergütung bei Zahlungsausfall



(1) Dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 des Gesetzes versteuertem Mineralöl wird auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene Steuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,

2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,

3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,

4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Erstattung oder Vergütung der Steuer hängt davon ab, daß sie bis zum Ablauf des Jahres schriftlich beantragt wird, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,

2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,

3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Erstattung oder Vergütung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.