(1) Soweit internationale Regelungen, die in den Abschnitten A und C der Anlage zum
Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind für dieses Schiff die jeweils einschlägigen Vorschriften dieser Regelungen und die in Abschnitt C der
Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.
(2) Soweit Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die im Abschnitt D der Anlage zum
Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind für dieses Schiff die jeweils einschlägigen Vorschriften dieser Regelungen und die in Abschnitt A der
Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.
(4) Ein Schiff, das einer bestimmten Schiffskategorie angehört, muss, wenn es in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden soll, den Anforderungen der neuen Schiffskategorie für Schiffe genügen, die zum Zeitpunkt der Änderung der Schiffskategorie auf Kiel gelegt werden.
(5) Beim Betrieb eines Schiffes, das eine ausländische Flagge führt, sind in den in Abschnitt D der
Anlage 1 aufgeführten Fällen die dort genannten besonderen Anforderungen einzuhalten.
(1) Soweit für ein Schiff, das
§ 5 Absatz 1 unterliegt, Ausnahmen gewährt werden, weil es sich im Verlauf seiner Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt, müssen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die das Schiff nach
§ 6 erfüllen müsste.
(2) Ein Fahrgastschiff, das Absatz 1 unterliegt, muss mindestens die Anforderungen einhalten, die ein Schiff in der Inlandfahrt erfüllen muss.
(1)
1Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, nicht die in
§ 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen einzuhalten sind, sind die Anforderungen nach
Anlage 1a einzuhalten.
2Maßgeblich ist
- 1.
- für ein Fahrgastschiff Anlage 1a Teil 1 in Verbindung mit Teil 7,
- 2.
- für ein Binnenschiff im Verkehr durch die Kaiserbalje Anlage 1a Teil 2,
- 3.
- für ein Traditionsschiff Anlage 1a Teil 3,
- 4.
- für ein Sportboot Anlage 1a Teil 4,
- 5.
- für ein Fischereifahrzeug Anlage 1a Teil 5,
- 6.
- für ein Frachtschiff Anlage 1a Teil 6 in Verbindung mit Teil 7,
soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für ein Schiff, das einer bestimmten Schiffskategorie angehört, müssen, wenn es in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden soll, die Anforderungen für Schiffe eingehalten werden, die zum Zeitpunkt der Änderung der Schiffskategorie auf Kiel gelegt worden sind, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.