Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (8. FStrGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528 (Nr. 32); Geltung ab 01.10.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 5 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Artikel 6 Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2020 BFStrMG § 1

§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Wörter „bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge" werden durch ein Komma und die Wörter „wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden" ersetzt.

2.
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten."

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Artikel 6 Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2020 InfrGG § 6

In § 6 Satz 2 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „erforderlich sind" die Wörter „, sowie Befugnisse zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes" angefügt.

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Artikel 7 Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2020 FStrBAG § 4

In § 4 Absatz 1 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143) werden folgende Sätze angefügt:

 
„Übertragbar sind straßenverkehrsrechtliche Aufgaben auf Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes und auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die

1.
im Zusammenhang mit dem Bau, Betrieb oder der Erhaltung der vorgenannten Straßen stehen,

2.
Maßnahmen über den Straßenverkehr betreffen, die erforderlich sind

a)
zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den vorgenannten Straßen,

b)
für Zwecke der Verteidigung,

c)
zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der vorgenannten Straßen,

d)
zur Verhütung von Belästigungen oder

e)
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit,

3.
Maßnahmen über das Verhalten im Straßenverkehr zum Schutz vor den von Fahrzeugen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen oder

4.
Maßnahmen betreffen zur Beschränkung des Straßenverkehrs zum Zweck der Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder die der Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Regelungen dienen.

Auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung zählen zu den übertragbaren Aufgaben außerdem solche, die

1.
die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs betreffen,

2.
die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel betreffen,

3.
die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte, betreffen oder

4.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen betreffen.

Von Satz 2 ausgenommen sind Aufgaben der Polizei."



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