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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.02.2018 aufgehoben

Verordnung über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten (Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung - FkSolV)

Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
Geltung ab 28.09.2013; FNA: 7610-19-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer konsolidierten Berechnung



(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der für die Konsolidierung jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet (konsolidierte Berechnung), muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 ermittelten zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein. Maßgebliche Branchenvorschrift für die konsolidierte Berechnung im Sinne des Satzes 1 ist für die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen

1.
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach § 10a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, die für die Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird, oder die Berechnung nach § 10a Absatz 7 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage eines Konzernabschlusses,

2.
der Versicherungsbranche der konsolidierte Abschluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:

1.
die zulässigen Eigenmittel

a)
für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 in Verbindung mit § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes,

b)
für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die zulässigen Eigenmittel geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und

2.
die Solvabilitätsanforderungen

a)
an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,

b)
an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3275) geändert worden ist, sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen,

c)
jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Absatz 7.

(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:

1.
in den Fällen des Buchstaben a

a)
die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche halten,

b)
die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden, und

2.
in den Fällen des Buchstaben b

a)
die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche halten,

b)
die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.


§ 6 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses



(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein.

(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:

1.
die zulässigen Eigenmittel der einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen auf der Grundlage des nach dem Handelsgesetzbuch oder nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgestellten Konzernabschlusses nach Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung und des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung,

2.
die Solvabilitätsanforderungen

a)
an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, berechnet auf der Grundlage des Konzernabschlusses, nach Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,

b)
an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung,

c)
jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Absatz 7.

(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:

1.
die Buchwerte von im Konzernabschluss ausgewiesenen Beteiligungen an Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungs-, der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die weder voll noch anteilmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, sowie

2.
die von den Finanzkonglomeratsunternehmen, die weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.


§ 7 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (Abzugs- und Aggregationsmethode)



(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach der Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der für jedes einzelne in die Berechnung einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigenmittel und der Summe der für jedes in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nummer 2 zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Finanzkonglomeratsunternehmen größer oder gleich null sein.

(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:

1.
die zulässigen Eigenmittel

a)
für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach § 10 des Kreditwesengesetzes,

b)
für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und

2.
die Solvabilitätsanforderungen

a)
an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsverordnung,

b)
an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung,

c)
jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Absatz 7.

(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:

1.
in den Fällen des Buchstaben a die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden,

2.
in den Fällen des Buchstaben b die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.

(4) Die zulässigen Eigenmittel und die jeweiligen Solvabilitätsanforderungen sind jeweils quotal in Höhe des Anteils, der direkt oder indirekt am gezeichneten Kapital eines in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmens gehalten wird, anzusetzen.


§ 8 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination der Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 7



(1) Abweichend von den §§ 5 und 7 wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination beider Berechnungsmethoden (Kombinationsmethode) in der Weise berechnet, dass die zulässigen Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen jeweils für eine Finanzbranche nach § 5 und für die jeweils andere Finanzbranche nach § 7 zu ermitteln sind; § 3 Absatz 7 gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb derselben Finanzbranche mehrere Teilgruppen in die Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe jeweils gesondert nach § 5 oder § 7 bei der Berechnung berücksichtigt werden, je nachdem, auf welcher Grundlage die jeweilige Gruppenberechnung erfolgt.

(2) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität nach der Kombinationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen den nach Absatz 1 ermittelten zulässigen Eigenmitteln und der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Solvabilitätsanforderungen und dem Buchwert der Beteiligungen größer oder gleich null sein.