Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben

Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987 - VZG 1987 k.a.Abk.)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 5 Erhebungsmerkmale der Volks- und Berufszählung
§ 6 Erhebungsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung
§ 7 Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung
§ 8 Hilfsmerkmale

§ 5 Erhebungsmerkmale der Volks- und Berufszählung


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

Erhebungsmerkmale der Volks- und Berufszählung sind:

1.
Gemeinde; Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung (§ 12 MRRG); Wohnung, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Zahl der Personen im Haushalt; Gesamtzahl der Personen und Haushalte in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften; Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit; Geschlecht; Geburtsjahr; Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 24. Mai oder 25. Mai bis 31. Dezember; Familienstand;

2.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft (römisch-katholische Kirche; evangelische Kirche; evangelische Freikirche; jüdische Religionsgesellschaft; islamische Religionsgemeinschaft; andere nicht namentlich aufzuführende Religionsgesellschaften; keine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft);

3.
Staatsangehörigkeit (deutsch; griechisch; italienisch; übrige EG-Staaten; jugoslawisch; türkisch; sonstige Staatsangehörigkeit, keine Staatsangehörigkeit);

4.
Art des überwiegenden Lebensunterhalts (Erwerbs-, Berufstätigkeit; Arbeitslosengeld, -hilfe; Rente, Pension; eigenes Vermögen, Vermietung, Verpachtung, Altenteil; Unterhalt, Zuwendungen durch Eltern, Ehegatten oder andere; sonstige Unterstützungen);

5.
Beteiligung am Erwerbsleben (Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit; arbeitslos, arbeitsuchend; nicht erwerbstätig; den eigenen Haushalt führend; Schüler, Student);

6.
bei Personen von 15 bis 65 Jahre: erlernter Beruf und Dauer der praktischen Berufsausbildung; höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; höchster Abschluß an einer berufsbildenden Schule oder Hochschule sowie Hauptfachrichtung des letzten Abschlusses;

7.
bei Erwerbstätigen sowie Schülern und Studenten: Gemeinde, Straße, Hausnummer der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;

8.
bei Erwerbstätigen: Wirtschaftszweig des Betriebs; Stellung im Beruf (Facharbeiter; sonstiger Arbeiter; Angestellter; Auszubildender; Beamter, Richter, Beamtenanwärter, Soldat, Zivildienstleistender; Selbständiger mit bezahlten Beschäftigten oder ohne bezahlte Beschäftigte; mithelfender Familienangehöriger); tatsächlich ausgeübte Tätigkeit; landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit.

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§ 6 Erhebungsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Gebäudezählung sind:

Gemeinde; Art des Gebäudes (Wohngebäude, sonstiges Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkunft, Wohnheim) und Baujahr; Eigentümer nach Personen oder Personengemeinschaften, Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, gemeinnütziges, freies Wohnungsunternehmen, sonstige Eigentümer; Förderung von Wohnungen mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Zahl der Wohnungen und Arbeitsstätten im Gebäude.

(2) Erhebungsmerkmale der Wohnungszählung sind:

1.
Gemeinde; Nutzung der Wohnung als Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter; Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer, berufskonsularischer Vertretungen sowie der ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik; Freizeitwohnung; Einzugsjahr des Haushalts; Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad oder Dusche und WC; Art der Beheizung und der Heizenergie; Fläche der gesamten Wohnung; Zahl der Räume mit 6 und mehr qm und der davon untervermieteten oder gewerblich genutzten Räume; Förderung der Wohnung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Zahl der Haushalte und Arbeitsstätten in der Wohnung; Leerstehen und Dauer des Leerstehens der Wohnung;

2.
bei vermieteten Wohnungen außerdem: Höhe der monatlichen Miete; Ermäßigung oder Wegfall der Miete; Nutzung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder Geschäftsmietwohnung.

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§ 7 Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung sind:

1.
bei allen Arbeitsstätten

a)
Gemeinde; Träger bei Anstalten oder Einrichtungen von Behörden, der Sozialversicherung, der Kirchen, Verbände und sonstigen Organisationen; Angaben über die wirtschaftliche Tätigkeit und für die Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen; Eröffnungsjahr; Neuerrichtung oder Standortverlagerung innerhalb der Gemeinde oder aus einer anderen Gemeinde nach 1980; Niederlassungsart (einzige Arbeitsstätte, Haupt- oder Zweigniederlassung);

b)
jeweils nach Geschlecht: Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Betrieb (tätige Inhaber; unbezahlt mithelfende Familienangehörige; Beamte, Richter, Beamtenanwärter; Angestellte; Facharbeiter; sonstige Arbeiter; Auszubildende); Zahl der Teilzeitbeschäftigten sowie Zahl der ausländischen Arbeitnehmer;

c)
Angaben über Zahlung und Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahrs;

2.
bei einzigen Arbeitsstätten oder Hauptniederlassungen außerdem

a)
Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle für handwerkliche Haupt- oder Nebenbetriebe;

b)
Rechtsform des Unternehmens;

3.
bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den Angaben nach den Nummern 1 und 2

a)
für das ganze Unternehmen

Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit; Zahl der inländischen Zweigniederlassungen; jeweils nach Geschlecht: Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Betrieb (tätige Inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige, Arbeitnehmer); Angaben über Zahlung und Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahrs;

b)
für jede inländische Zweigniederlassung

Gemeinde; Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit; Zahl der tätigen Personen; Angaben über Zahlung und Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahrs;

4.
bei Zweigniederlassungen

für das zugehörige Unternehmen

Gemeinde; Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit.

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§ 8 Hilfsmerkmale


§ 8 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
bei der Volks- und Berufszählung:

Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder, Straße und Hausnummer; Name der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; bei Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften Zahl der Personen, die dort ihre alleinige Wohnung haben;

2.
bei der Gebäude- und Wohnungszählung:

Straße und Hausnummer des Gebäudes; Vor- und Familienname oder Bezeichnung des Eigentümers oder Verwalters; Gemeinde, Straße, Hausnummer des Eigentümers oder Verwalters; bei der Wohnungszählung zusätzlich Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers;

3.
bei der Arbeitsstättenzählung:

Name, Bezeichnung von Arbeitsstätten und Unternehmen; Straße und Hausnummer; Bearbeiter des Fragebogens;

4.
bei den Nummern 1 bis 3 zusätzlich Telefonnummer.

(2) Die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer dürfen auch zur Bestimmung der Blockseite (§ 15 Abs. 4 Satz 3) und das Hilfsmerkmal Name der Arbeits- oder Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nr. 1 auch zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zum Wirtschaftszweig verwendet werden.



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