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Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz - WaBeG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534; Geltung ab 31.12.2009, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 UStG § 12, § 28

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der § 12 Absatz 2 Nummer 10 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind."

2.
In § 28 Absatz 4 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird der abschließende Punkt nach dem Wort „beträgt" durch ein Semikolon ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 ErbStG § 13a, § 19, § 19a, § 37

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „sieben Jahren" durch die Wörter „fünf Jahren" und die Angabe „650 Prozent" durch die Angabe „400 Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „zehn Beschäftigte" durch die Angabe „20 Beschäftigte" ersetzt.

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „sieben Jahren" durch die Wörter „fünf Jahren" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Siebenjahresfrist" durch das Wort „Fünfjahresfrist" ersetzt.

c)
Absatz 8 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren und an die Stelle der maßgebenden Lohnsumme von 400 Prozent eine maßgebende Lohnsumme von 700 Prozent;

2.
in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren;".

2.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuer-
pflichtigen
Erwerbs (§ 10)
bis einschließlich
... Euro
Prozentsatz in der Steuerklasse
IIIIII
75.000 71530
300.000 112030
600.000 152530
6.000.000 193030
13.000.000 233550
26.000.000 274050
über 26.000.000 304350


3.
§ 19a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5 und 6) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5 und 6)."

b)
Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren gegen die Behaltensregelungen des § 13a verstößt. In den Fällen des § 13a Absatz 8 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine Frist von sieben Jahren."

4.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht. § 13a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011 von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem 11. November 2005 herausgegeben werden musste."


Artikel 7 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 GrEStG § 6a (neu), § 19, § 23

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a oder 3 steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes wird die Steuer nicht erhoben; für die aufgrund einer Umwandlung übergehende Verwertungsbefugnis wird die Steuer nach § 1 Absatz 2 insoweit nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Satz 1 gilt nur, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist."

2.
In § 19 Absatz 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
Änderungen von Beherrschungsverhältnissen im Sinne des § 6a Satz 4;".

3.
Dem § 23 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die §§ 6a und 19 Absatz 2 Nummer 4a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden. § 6a ist nicht anzuwenden, wenn ein im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird und deshalb nach § 16 Absatz 1 oder 2 die Steuer nicht zu erheben oder eine Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist."


Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 BKGG § 6

§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro."

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „164" durch die Angabe „184" ersetzt.