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Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Abschnitt 2 Zahnärztliche Prüfung
Unterabschnitt 3 Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 52 Bewertung
(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfenden Personen des jeweiligen Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung zuvor festgelegt haben.
(2) 1In den Fächern nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden in dem jeweiligen Prüfungselement nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. 2Die prüfende Person teilt die Noten für das jeweilige Prüfungselement der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich mit. 3Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 4In der Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.
(3) 1In der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden im praktischen Prüfungselement in dem von ihr geprüften Fach nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. 2Im mündlichen Prüfungselement der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet die prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden nach § 36 Absatz 2 und vergibt eine Note. 3Die prüfenden Personen teilen die von ihnen vergebenen Noten unverzüglich der der Prüfungskommission vorsitzenden Person mit. 4Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 5In der Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.
(4) 1In die Note eines Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung gehen die Bewertungen der Leistung für das praktische Prüfungselement und der Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein. 2Zur Errechnung der Note des praktischen Prüfungselementes der Fächergruppe Zahnerhaltung addiert die der Prüfungskommission vorsitzende Person die in den einzelnen Fächern vergebenen Zahlenwerte der Noten und teilt diese durch vier. 3Die der Prüfungskommission vorsitzende Person addiert die Zahlenwerte der Noten des praktischen Prüfungselements und des mündlichen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung und teilt diese jeweils durch zwei.
(5) Die Note des Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung lautet
1. | „sehr gut" | bei einem Zahlenwert bis 1,50, |
2. | „gut" | bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50, |
3. | „befriedigend" | bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50, |
4. | „ausreichend" | bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00, |
5. | „nicht ausreichend" | bei einem Zahlenwert von über 4,00 bis 5,00. |
(6) 1Jede prüfende Person gibt die Note nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 dem oder der Studierenden bekannt und begründet diese auf Wunsch des oder der Studierenden. 2Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen.
(7) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 1. Dezember 2024
§ 53 Bestehen
(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend" lautet.
(2) Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung der mündlich-praktischen Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend" lautet.
(3) Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens „ausreichend" lautet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 1. Dezember 2024
§ 54 Wiederholung
(1) 1Wird die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf sie in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(2) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(3) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
(4) Wird der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(5) 1Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung bestanden, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 1. Dezember 2024
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