Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG)

G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
| |

Vierter Teil Überleitungsvorschriften zu den Artikeln 1 bis 35

Artikel 52 Finanzhilfen für Investitionen in Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet



(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung und zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1995 bis 2002 Finanzhilfen in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark, insgesamt 6,4 Milliarden Deutsche Mark, zur Förderung von Investitionen in Pflegeeinrichtungen; im Land Berlin dürfen die Finanzhilfen nur für Maßnahmen im östlichen Teil eingesetzt werden. Die Finanzhilfen dürfen nur dazu verwendet werden, die für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zu finanzieren (Investitionsmaßnahmen).

(2) Die Finanzhilfen des Bundes werden vom Bundesministerium für Gesundheit den in Absatz 1 genannten Ländern nach ihrer Einwohnerzahl zugewiesen; dabei darf für das Land Berlin nur die Einwohnerzahl im östlichen Teil zugrundegelegt werden. Die Finanzhilfen betragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzierung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom Hundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) aufgebracht werden. Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Mittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden. Das Nähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes geregelt.

(3) Die Mittel zur Finanzierung der Investitionen werden nach Inkrafttreten der Leistungen zur stationären Pflege wie folgt aufgebracht:

1.
vom Bund im Jahr 1996 in Höhe von 400 Millionen Deutsche Mark, in den Jahren 1997 bis 2001 in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark und im Jahr 2002 in Höhe von 720 Millionen Deutsche Mark,

2.
von allen Ländern durch anteilige Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark im Jahr 1996, in Höhe von jährlich 200 Millionen Deutsche Mark in den Jahren 1997 bis 2001 und im Jahr 2002 in Höhe von 180 Millionen Deutsche Mark; die Aufteilung der auf die Länder entfallenden Kürzungen ist bis zum 31. Dezember 1994 durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen allen Ländern zu regeln.

(4) Die Pflegekassen beteiligen sich an der Finanzierung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1, indem sie dem Bund im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt 1,1 Milliarden Deutsche Mark überbrückungsweise zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird den Pflegekassen im Jahr 2002 vom Bund in Höhe von 880 Millionen Deutsche Mark und von den Ländern in Höhe von 220 Millionen Deutsche Mark im Wege der Verrechnung mit den Überschüssen, die bis zum Jahr 2002 einschließlich entstehen (Absatz 3), erstattet; für den Länderanteil gilt der nach Absatz 3 Nr. 2 zu vereinbarende Verteilungsschlüssel entsprechend.

(5) Die in Absatz 1 genannten Länder stellen ein- oder mehrjährige Investitionsprogramme auf, erstmals bis spätestens 1. Oktober 1994, und schreiben diese fort. In den Programmen sind insbesondere die Art und Zahl der Vorhaben, die für die Durchführung der Investitionsprogramme erforderlichen Finanzhilfen des Bundes, der Eigenanteil des jeweiligen Landes sowie die von den geförderten Pflegeeinrichtungen eingesetzten Eigen- und Fremdmitteln aufzuführen. Die erstmals aufgestellten Programme können auch Maßnahmen enthalten, die nach dem 1. Juni 1994 begonnen wurden. Soweit es um die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen geht, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen ist anhand der entsprechenden Unterlagen jährlich in einem vereinfachten Verfahren nachzuweisen.




Artikel 52a (aufgehoben)


Artikel 52a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert





Fünfter Teil Änderung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

Artikel 53 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall


Artikel 53 wird in 2 Vorschriften zitiert



Artikel 54 Änderung des Arbeitsgesetzbuches der DDR


Artikel 54 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die §§ 115a, 115c bis 115e des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371), die nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1207) fortgelten, und § 115b des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371), der nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1207) mit Änderungen fortgilt, werden aufgehoben.


Artikel 55 Änderung des Berufsbildungsgesetzes


Artikel 55 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 12 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. 15. 2256) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 
„(1) Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

1.
für die Zeit der Freistellung (§ 7),

2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er

a)
sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, oder

b)
aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, einer Sterilisation oder eines Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt an der Berufsausbildung nicht teilnehmen kann, findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung."


Artikel 56 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 56 wird in 2 Vorschriften zitiert

In § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) geändert worden ist, werden vor Absatz 1 die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen sowie die Absätze 2 und 3 aufgehoben.


Artikel 57 Änderung des Bundesurlaubsgesetzes


Artikel 57 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 86 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt."

2.
§ 10 wird wie folgt gefaßt:

„§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht."


Artikel 58 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 58 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 66 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:

1.
§ 133c wird aufgehoben.

2.
In § 133e werden die Wörter „die in § 133c bezeichneten Personen" durch die Wörter „von Gewerbeunternehmen beschäftigte technische Angestellte" ersetzt.

3.
In § 133f werden die Wörter „der in § 133c bezeichneten" durch das Wort „technischen" ersetzt.

4.
In § 133g werden im Klammerzusatz die Zitierung „§ 133c" und das Komma gestrichen.


Artikel 59 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 59 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 63 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 1994 (BGBl. i S. 560) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 60 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes


Artikel 60 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die §§ 1 bis 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt gemäß Artikel 56 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 61 Änderung des Seemannsgesetzes


Artikel 61 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1668), wird wie folgt geändert:

1.
§ 48 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

„(1) Das erkrankte oder verletzte Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer mindestens bis zu dem Tage, an welchem es das Schiff verläßt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes; solange das Besatzungsmitglied sich an Bord eines Schiffes auf See oder im Ausland aufhält, ist jedoch § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied zur Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist."

2.
§ 52a wird wie folgt gefaßt:

„§ 52a

Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied im Sinne der §§ 42 bis 52 steht ein Besatzungsmitglied gleich, das infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft an seiner Dienstleistung verhindert ist. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen."

3.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Zitierung „§§ 41 bis 47, 48 Abs. 2, 49 bis 60" durch die Zitierung „§§ 41 bis 60" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.


Artikel 62 Aufhebung des Feiertagslohnzahlungsgesetzes


Artikel 62 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), wird aufgehoben.


Artikel 63 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 63 wird in 2 Vorschriften zitiert

In Artikel 230 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), werden die Wörter „der § 616 Abs. 2 und 3 und" gestrichen.


Artikel 64 Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes


Artikel 64 wird in 2 Vorschriften zitiert

In § 20 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, werden die Wörter „in § 133c der Gewerbeordnung bezeichneten Personen" durch die Wörter „technischen Angestellten im Sinne der Gewerbeordnung" ersetzt.


Artikel 65 Änderung des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei


Artikel 65 wird in 2 Vorschriften zitiert

In § 16 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 287 Nr. 19 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden die Wörter „in § 133c der Gewerbeordnung bezeichneten Personen" durch die Wörter „technischen Angestellten im Sinne der Gewerbeordnung" ersetzt.


Artikel 66 Unanwendbarkeit von Maßgaben


Artikel 66 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1021) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.


Sechster Teil Überleitungsvorschriften zu Artikel 5 Nr. 5 und zu den Artikeln 53 bis 66

Artikel 67 Überleitungsvorschriften


Artikel 67 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 arbeitsunfähig oder befindet er sich zu diesem Zeitpunkt in einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend, soweit diese günstigere Regelungen enthalten. Entsprechendes gilt, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 ein Verfahren vor den zuständigen Gerichten anhängig ist.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 bestehende, von ihren Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach Artikel 53 § 4 Abs. 4 und § 12 zulässig sind.

(3) Soweit in anderen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.