§ 6 Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers
(1) Statt des Anschlussnutzers kann der Anschlussnehmer einen anderen als den grundzuständigen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,
- 1.
- alle Zählpunkte der Liegenschaft für Elektrizität mit intelligenten Messsystemen auszustatten und für die Ausstattung von Zählpunkten der Sparte Elektrizität die maßgeblichen Höchstentgelte nach § 30 einzuhalten oder
- 2.
- neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Elektrizität mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparte Gas, Wasser, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen einschließlich der Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung, soweit das Bündelangebot den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst.
(2)
1Übt der Anschlussnehmer das Auswahlrecht aus Absatz 1 aus, enden laufende Verträge für den Messstellenbetrieb der betroffenen Sparten entschädigungslos, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von fünf Jahren.
2Zwischen Ausübung des Auswahlrechts und der Vertragsbeendigung müssen mindestens drei Monate liegen.
3Betroffenen Messstellenbetreibern aller Sparten ist vor der Ausübung des Auswahlrechts mit einer Frist von sechs Monaten die Möglichkeit zur Abgabe eines eigenen Bündelangebots einzuräumen; bestehende Vertragsverhältnisse nach
§ 5 Absatz 1 sind dem Anschlussnehmer vom Anschlussnutzer auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1Der Anschlussnehmer hat den Anschlussnutzer spätestens einen Monat vor Ausübung seines Auswahlrechts nach Absatz 1 in Textform über die geplante Ausübung zu informieren. 2Die Information muss Folgendes enthalten:
- 1.
- eine Vergleichsberechnung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung aus Absatz 1 Nummer 3,
- 2.
- die Angabe des Zeitpunkts des Messstellenbetreiberwechsels und Erläuterungen zur Durchführung der Liegenschaftsmodernisierung sowie
- 3.
- Angaben zum Messstellenvertrag des Anschlussnehmers, zu Entgelten für den Messstellenbetrieb und deren künftiger Abrechnung.
(4)
1Solange und soweit der Anschlussnehmer von seinem Auswahlrecht nach Absatz 1 Gebrauch macht, besteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nach
§ 5 Absatz 1 nur, wenn der Anschlussnehmer in Textform zustimmt.
2Die Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl eines Energielieferanten sowie eines Tarifs zur Energiebelieferung darf durch die Ausübung des Auswahlrechts des Anschlussnehmers nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden.
(5) 1Jeder Anschlussnutzer hat das Recht, vom Anschlussnehmer alle zwei Jahre, bei bereits ausgeübtem Auswahlrecht nach Absatz 1 alle fünf Jahre, die Einholung von zwei verschiedenen Angeboten nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu verlangen. 2Die Angebote müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein und eine Prognose bezüglich der Kosten der Anschlussnutzer vor und nach der Ausübung des Auswahlrechts enthalten.
Frühere Fassungen von § 6 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 2 MsbG Begriffsbestimmungen (vom 23.12.2025) ... Messstellen des jeweiligen Netzgebiets solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt, 6. Grundzuständigkeit für den ... Messsystemen auszustatten sind und für die kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt, 7. intelligentes Messsystem eine ...
§ 3 MsbG Messstellenbetrieb (vom 23.12.2025) ... Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem ... in einem anderen Netzgebiet anbietet, wird er als Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 ...
§ 31 MsbG Agiler Rollout, Anwendungsupdate (vom 25.02.2025) ... findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte Anwendung. (2) Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem ...
§ 36 MsbG Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers (vom 23.12.2025) ... aus den §§ 29, 30, 32 und 34 gelten nicht, wenn ein nach den §§ 5 oder 6 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat oder innerhalb ... 1 erfüllt; § 19 Absatz 5 ist zu beachten. Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte hat den grundzuständigen Messstellenbetreiber über die Ausstattung ... nach § 9 abgelöst. (2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom ...
§ 38 MsbG Zutrittsrecht (vom 29.12.2023) ... Messstellenbetreibers erforderlich ist; für nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte gelten die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Die ...
§ 39 MsbG Liegenschaftsmodernisierung ... Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnehmers nach § 6 zur Liegenschaftsmodernisierung gelten die Durchführungsvorschriften des Kapitels 2 ...
§ 46 MsbG Verordnungsermächtigungen (vom 27.05.2023) ... 2. das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten, 3. die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher ...
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 23.12.2025) ... auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6 , 9, 10 und 39, 6. zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge ...
Zitat in folgenden NormenFernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV)
Artikel 1 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4591, 4831; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
neugefasst durch B. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3250; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
§ 5 HeizkostenV Ausstattung zur Verbrauchserfassung (vom 01.12.2021) ... eingehalten werden. Wenn der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht hat, sind fernablesbare Ausstattungen zur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... in einem anderen Netzgebiet anbietet, wird er als Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 tätig." 5. In § 6 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ... anbietet, wird er als Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 tätig." 5. In § 6 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „durchzuführen" die Wörter „einschließlich ... informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 17 EnWRÄndG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem ... Leistung durch den Messstellenbetreiber, bleiben unberührt." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ... Absatz 1 vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; dabei sind für den nach § 5 oder 6 beauftragten Dritten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2 ... durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom ... auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 sowie den Anschlussnutzer auf die erstmalige Möglichkeit zur Wahl des Messstellenbetreibers ... auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6 , 9, 10 und 39, 6. zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 2 EnWGEÜVÄndG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen, dabei sind für den nach den §§ 5 oder 6 beauftragten Dritten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2 ... informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 12 EnWRAnpG 2024 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... 5" durch die Wörter „den §§ 5 oder 6" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ... b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom ...
Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4964
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