(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach der Zuteilung des Kennzeichens die im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten (§
4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6) und Halterdaten (§
5 Satz 1 Nr. 2) zu übermitteln. Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Daten und den Tag der Änderung sowie die Löschung der Daten und den Tag der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln.
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die vorübergehende Stillegung oder die endgültige Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Stillegung oder Außerbetriebsetzung mitzuteilen und außerdem anzugeben
- 1.
- den Tag der Stillegung oder Außerbetriebsetzung,
- 2.
- das Kennzeichen und dessen Entstempelung,
- 3.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 4.
- Hersteller des Fahrzeugs,
- 5.
- Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs.
(1) Wird nach der Verlegung des Standorts eines Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde von dieser ein neues amtliches Kennzeichen zugeteilt, hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nummer des Fahrzeugbriefs, das bisherige Kennzeichen sowie das neue Kennzeichen und den Tag der Zuteilung mitzuteilen.
(2) Nimmt die andere Zulassungsbehörde im Sinne von §
6 Abs. 2 die vorübergehende Stillegung oder endgültige Außerbetriebsetzung vor, hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle die in §
6 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln.
(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes (§
32 Abs. 1 Nr. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes) übermitteln
- 1.
- bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen
- a)
- Kennzeichen und Tag der Zuteilung, bei Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,
- b)
- Fahrzeugklasse sowie Schlüsselnummer des Herstellers, Typ sowie Variante und Version des Fahrzeugs,
- c)
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Leistung und - zusätzlich bei Krafträdern - der Hubraum,
- d)
- Familienname, Vornamen und Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
- e)
- Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,
- f)
- Tag des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
- g)
- Einleitung von Maßnahmen oder sonstige Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens nach Eingang einer Anzeige gemäß Buchstabe f,
- h)
- Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung, Zugang der Bestätigung über eine neue Versicherung, Beginn des Versicherungsschutzes sowie Versicherungssumme für Personenschäden,
- i)
- Tag der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Abmeldung des Fahrzeugs,
- 2.
- bei Fahrzeugen mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen
- a)
- Kennzeichen und Tag der Zuteilung,
- b)
- Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
- c)
- Familienname, Vornamen und Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
- d)
- die in Nummer 1 Buchstaben e, f, g und h bezeichneten Daten,
- e)
- Ende des Versicherungsschutzes,
- 3.
- bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
- a)
- Kennzeichen und Tag der Zuteilung,
- b)
- die in Nummer 1 Buchstaben b, c, d und h bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlaß der Zuteilung des Kennzeichens, des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung, des Versicherer- oder Halterwechsels, der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Abmeldung des Fahrzeugs oder des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.
(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch einen Verband der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an den Verband. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.
Die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln der Auskunftsstelle nach §
8a des
Pflichtversicherungsgesetzes auf Anforderung die Daten nach §
8 Abs. 1, soweit dies zur Erteilung von Auskünften nach §
8a des
Pflichtversicherungsgesetzes erforderlich ist.
(1) Die Zulassungsbehörde hat dem zuständigen Finanzamt bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§
32 Abs. 1 Nr. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes) die in §
5 Abs. 2 Nr. 3 der
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom 3. Juli 1979 (BGBl. I S. 901), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2185), bezeichneten Daten aus den dort genannten Anlässen zu übermitteln. Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen hat die Zulassungsbehörde dies und zusätzlich den Betriebszeitraum zu übermitteln.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem zuständigen Finanzamt bei der Zuteilung von roten Kennzeichen zwecks Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts die nach §
3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und nach §
5 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und den Tag der Änderung mitzuteilen.
Die Zulassungsbehörde hat den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe unter den in §
118 Abs. 4 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Auskunft über die Eigenschaft einer Person als Kraftfahrzeughalter zu erteilen.
(1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des
Bundesleistungsgesetzes den nach §
5 dieses Gesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und für die Zwecke des
Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach §
19 dieses Gesetzes bestimmten Behörden sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen auf entsprechende Anforderungen die nach §
3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 11, Abs. 2 Nr. 2 und 19 gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach §
5 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Änderung der vorgenannten Daten übermitteln.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des
Bundesleistungsgesetzes den nach §
5 dieses Gesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden sowie für die Zwecke des
Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach §
19 dieses Gesetzes bestimmten Behörden sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen und den diesen vorgesetzten Behörden auf entsprechende Anforderungen die nach §
4 Abs. 1 Nr. 1, nach §
4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §
3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, nach §
4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach §
5 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Änderung der vorgenannten Daten übermitteln.
(1) Erfolgt wegen Verlegung des regelmäßigen Standorts eines Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der bisherigen Zulassungsbehörde - unter Angabe von bisherigem Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Art und Hersteller des Fahrzeugs sowie Nummer des Fahrzeugbriefs - das neue Kennzeichen mit.
(2) Ist ein Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt oder gilt es nach vorübergehender Stillegung als endgültig außer Betrieb gesetzt, so macht das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zuständigen Zulassungsbehörde hierüber Mitteilung.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und ausgefertigten Fahrzeugbriefen sowie über das Wiederauffinden solcher Fahrzeuge, Kennzeichen und Briefe, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt, daß die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.
(4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder dessen Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde mit, die das neue Fahrzeug gemeldet hat.