Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (Weinförderverordnung - WeinFöGewV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 2 Förderung von Maßnahmen
§ 6 Auswahlverfahren; Subdelegation
§ 7 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen
§ 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten

Abschnitt 2 Förderung von Maßnahmen

§ 6 Auswahlverfahren; Subdelegation


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die Förderung von Maßnahmen Folgendes festlegen:

1.
Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte, anhand derer die Anträge durch die jeweils zuständige Stelle bei der Anwendung ihres Auswahlverfahrens zu bewerten sind, und

2.
einen verringerten Fördersatz, bei dessen Anwendung alle förderfähigen Anträge insgesamt oder alle förderfähigen Anträge für eine gleiche Maßnahme gleichermaßen gefördert werden können.

2Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte nach Satz 1 Nummer 1

1.
haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen,

2.
müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein und

3.
müssen insbesondere solche Maßnahmen berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.

(2) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren festlegen. 2Sie hat sicherzustellen, dass Kleinerzeuger im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 Zugang zu der Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 haben und dabei angemessen berücksichtigt werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 24. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 m.W.v. 2. September 2026

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§ 7 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständigen Stellen können auf Antrag Vorschusszahlungen für die Förderung gewähren.

(2) Die Summe aller Vorschusszahlungen darf 80 Prozent des Gesamtförderbetrags nicht überschreiten.

(3) Die zuständigen Stellen haben sicherzustellen, dass im Vorfeld der Auszahlung der Vorschusszahlung durch die oder den Begünstigten

1.
eine angemessene Sicherheit geleistet wird und

2.
die aufgrund von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung gemachten Vorgaben berücksichtigt werden.

(4) Ein Vorschuss ist unter der Bedingung zu zahlen, dass die oder der Begünstigte eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe von mindestens diesem Vorschuss zugunsten des Trägers der jeweils zuständigen Stelle gestellt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024

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§ 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 die dafür erforderlichen Kosten förderfähig. 2Nicht förderfähig sind Kosten

1.
für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen,

2.
für Rebflächen, die bereits in den vergangenen zehn Jahren Gegenstand einer Förderung derselben Maßnahme waren und

3.
für nicht klassifizierte Rebsorten.

(2) 1Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind ausschließlich die der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse dienenden Investitionskosten förderfähig, insbesondere Maßnahmen, die die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder Verarbeitung betreffen. 2Sofern die Summe der beantragten Zuwendungen aller Anträge für diese Maßnahme in einem Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union die für diese Maßnahme in einem Land verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt, sind vorrangig Investitionen, die der Einsparung von Primärenergie, der Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz oder der Einführung nachhaltiger Prozesse in den Betrieben dienen, zu fördern.

(3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind die direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung der Traubenbüschel von den Rebstöcken und die Einkommenseinbußen aufgrund der Vernichtung oder Entfernung förderfähig.

(4) 1Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 sind Kosten für Versicherungsprämien, die zur Versicherung gegen Einkommensverluste durch widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge gezahlt werden, förderfähig. 2Die Länder stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Förderung zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Versicherungsmarkt führt.

(5) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 sind Kosten für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten förderfähig, sofern die Informationsmaßnahmen in Form von Informationskampagnen oder in Form der Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Europäischen Union durchgeführt werden, und dazu beitragen, Verbraucherinnen und Verbraucher stärker für verantwortungsvollen Weinkonsum oder die Unionsregelungen für geografische Angaben zu sensibilisieren, und die im Rahmen der jeweiligen Maßnahme vermittelten Informationen

1.
auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen beruhen,

2.
nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sind,

3.
nicht aufgrund des besonderen Ursprungs eines Weins zu dessen Konsum anregen,

4.
auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und

5.
mit der Vorgehensweise der zuständigen Gesundheitsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten vereinbar sind, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden.

(6) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 sind Kosten für den Weintourismus in den Anbauregionen förderfähig.

(7) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 sind Kosten für Tätigkeiten zur Absatzförderung in Drittländern und für Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern förderfähig, sofern sie Weine mit geografischer Angabe oder Rebsortenweine betreffen.

(8) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 sind ausschließlich auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Weinbereitung ausgerichtete Investitionskosten förderfähig.

(9) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 sind Kosten für die vollständige Entfernung der Rebstöcke von der jeweiligen Fläche sowie der geschätzte Einkommensverlust für ein Jahr in Bezug auf die gerodete Fläche förderfähig.


Text in der Fassung des Artikels 3 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 24. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 m.W.v. 2. September 2026



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